so Otto Mayer,
hier von Persouenrecht, von personenrechtlichen
Verhältnissen spricht. Vielleicht sagte man
noch besser: familienrechtliche Verhältnisse. Die juristische
Person bildet dafür den Mittelpunkt. Nur dass sie
nicht, wie der pater familias, Rechtsgewalt hat über ihre
Familie, sondern umgekehrt äussert sich hier die Familienzugehörigkeit
in einer Rechtsgewalt über jenes Haupt: Recht
der Gründerschaft, Herrschaft über den Zweck, Recht der
obersten Vertretung, wie wir's nannten. Eben weil das so ist,
will auch das Wort »Angehörigee zur Bezeichnung dieser Personen
nicht recht passen. Doch komnit es ja nur daraufan,
sich verständlich zu machen ').
Danach würde man sich also die Sache so vorstellen
können: wenn die juristische Person der Ausgangspunkt der
Betrachtung sein soll, so bildet sie für sich den innersten
Kreis. Darum herum gruppieren sich nun in verschiedener
Weise die Zugehörigen, ohne die ja die juristische Person
nicht sein kann, mit ihr verbunden durch die verschiedentlich
gestalteten Anteilsrechte. \Wenn man das Recht der
juristischen Person darstellen will, wird man diesen Kreis mit
umfassen müssen.
Darüber hinaus liegt aber noch ein weiterer Kreis von
Menschen oder sagen wir Personen, die für die juristische
Person nicht ohne alle Bedeutung sind. Das sind die, in
Rücksichtauf welche sie geschaffen worden ist. Das
könnte man ja auch von den eigentlichen Zugehörigen sagen ;
aber die haben mehr, bei ihnen ist die Berücksichtigung in
ihren Anteilsrechten aufgegangen. Es gibt auch solche
Berücksichtigte, die draussen stehen geblieben sind.
Hierin verhalten sich die verschiedenen Arten von juristischen
Personen verschieden.
1, In Theorie des franz. Verw.-Rechts S. 427 hatte ich den Ausdruck
„Selbstverwaltungsberechtigte“ «ebraucht. Im Deutsch. Verw.-Recht 11
S. 377 suchte ich nach dem Vorbild von „Staatsangehöriger* das Wort
„Angehöriger“ zu verallgemeinern. Aber ich hatte eben dabei den Staat
nur verwaltungsrechtlich, d. h. von aussen betrachtet. Jetzt sehe ich, dass
er mit den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ich dort behandelte,
überhaupt nicht zu vergleichen ist. Der farblosere Ausdruck
„Zugehörige*, den ich jetzt verwende, wird hoffentlich bleiben können.
Mit einem möglichst unverständlichen Fremdwort wäre die Sache freilich
einfacher erledigt.