Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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84. 
Über die Julassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur 
Ruhegehaltskasse befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag der Beteiligten. 
Für Geistliche an Anstalten oder Vereinen im Dienste der inneren oder 
äußeren Mission ist dabei, sofern ihr Einkommen den Betrag von 5 999 Mark 
übersteigt, für die Dauer ihres Anschlusses an die Ruhegehaltskasse die Verpflichtung 
zur Leistung einer Stellenabgabe nach Maßgabe des § 13 zu übernehmen. 
Auf die bisher zur Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Cassel zugelassenen 
Geistlichen findet die Vorschrift des Abs. 1 ebenfalls Anwendung, soweit das 
Konsistorium es innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes mit 
den Beteiligten vereinbart. Andernfalls bleiben die bisher getroffenen Vereinbarungen 
in Kraft. 
85. 
Wenn ein Geistlicher, gegen welchen das förmliche Disziplinarverfahren ein. 
geleitet worden ist, aus dem Kirchendienst ausscheidet, oder wenn ein Geistlicher aus 
disziplinarischen Gründen entlassen wird, so kann das Konsistorium unter Mitwirkung 
des Gesamtsynodalausschusses demselben bei vorhandener Bedürftigkeit ein Ruhe- 
gehalt entweder auf Zeit oder Lebensdauer bewilligen. 
Das Ruhegehalt darf die Hälfte der im § 19 der Satzungen vorgeschriebenen 
Teilsätze und den Betrag von 2 400 Mark nicht übersteigen. 
66. 
Das Konsistorium ist ermächtigt, unter Mitwirkung des Gesamtsynodalaus- 
schusses einmalige und wiederkehrende Unterstützungen für solche frühere Geistliche zu 
bewilligen, welche den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer oder straf- 
gerichtlicher Entscheidung oder infolge Verzichts auf das Kirchenamt oder die 
Rechte des geistlichen Standes zur Vermeidung von Disziplinaruntersuchungen ver- 
loren haben. 
Die einzelne Unterstützung darf die im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Höchstsätze 
nicht übersteigen. 
*) 
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Konsistorium. 
Gegen die Verfügung des Konsistoriums steht den Beteiligten die Berufung 
an den Minister der geistlichen Angelegenheiten zu. 
88. 
Dem Konsistorium steht die Verwaltung und Vertretung der im Eigentume 
der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel verbleibenden 
Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Cassel zu.
	        
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