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84.
Über die Julassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur
Ruhegehaltskasse befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag der Beteiligten.
Für Geistliche an Anstalten oder Vereinen im Dienste der inneren oder
äußeren Mission ist dabei, sofern ihr Einkommen den Betrag von 5 999 Mark
übersteigt, für die Dauer ihres Anschlusses an die Ruhegehaltskasse die Verpflichtung
zur Leistung einer Stellenabgabe nach Maßgabe des § 13 zu übernehmen.
Auf die bisher zur Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Cassel zugelassenen
Geistlichen findet die Vorschrift des Abs. 1 ebenfalls Anwendung, soweit das
Konsistorium es innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes mit
den Beteiligten vereinbart. Andernfalls bleiben die bisher getroffenen Vereinbarungen
in Kraft.
85.
Wenn ein Geistlicher, gegen welchen das förmliche Disziplinarverfahren ein.
geleitet worden ist, aus dem Kirchendienst ausscheidet, oder wenn ein Geistlicher aus
disziplinarischen Gründen entlassen wird, so kann das Konsistorium unter Mitwirkung
des Gesamtsynodalausschusses demselben bei vorhandener Bedürftigkeit ein Ruhe-
gehalt entweder auf Zeit oder Lebensdauer bewilligen.
Das Ruhegehalt darf die Hälfte der im § 19 der Satzungen vorgeschriebenen
Teilsätze und den Betrag von 2 400 Mark nicht übersteigen.
66.
Das Konsistorium ist ermächtigt, unter Mitwirkung des Gesamtsynodalaus-
schusses einmalige und wiederkehrende Unterstützungen für solche frühere Geistliche zu
bewilligen, welche den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer oder straf-
gerichtlicher Entscheidung oder infolge Verzichts auf das Kirchenamt oder die
Rechte des geistlichen Standes zur Vermeidung von Disziplinaruntersuchungen ver-
loren haben.
Die einzelne Unterstützung darf die im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Höchstsätze
nicht übersteigen.
*)
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Konsistorium.
Gegen die Verfügung des Konsistoriums steht den Beteiligten die Berufung
an den Minister der geistlichen Angelegenheiten zu.
88.
Dem Konsistorium steht die Verwaltung und Vertretung der im Eigentume
der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel verbleibenden
Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Cassel zu.