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werden im Abs. 3 die Worte „Die Festsetzung der Strafen gegen
Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgesetzte Aufsichts-
behörde“ ersetzt durch die Worte „Bezüglich der Festsetzung der
Strafen gegen Beamte einschließlich Notare kommt der § 60 des
Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897 (Gesetzsamml. 1897
S. 237) zur Anwendung“.
Im §.21 werden die Worte in Zeile 3 „dieselben Vorschriften zur
Anwendung"“ usw. bis zum Schluß ersetzt durch die Worte „die
Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897 (Gesetz-
samml. 1897 S. 237) zur Anwendung“.
Im 522 wird der zweite Satz durch folgende Vorschrift ersetzt:
Hinsichtlich der Beitreibung von Geldstrafen durch Versteige-
rung von Grundstücken und der zwangsweisen Eintragung der
Geldstrafen im Grund= oder Hypothekenbuche kommt die Vorschrift
des § 54 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897
(Gesetzsamml. 1897 S. 237) zur Anwendung.
Artikel IV.
Im 8 25
wird der erste Absatz unter Buchstabe e durch folgende Vorschrift ersetzt:
wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig oder infolge einer An-
fechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist und die Er-
stattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung oder,
falls die Nichtigkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist,
binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft nachgesucht wird.
erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
Außerdem kann die Erstattung bereits verwendeter Stempel
aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn die Ausführung
eines Geschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der
Wandelung rückgängig gemacht ist. Die Erstattung muß inner-
halb zweier Jahre nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt
werden; wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach
der Beurkundung eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist
mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen
Kenntnis erhalten hat. In den Fällen der Wandelung durch
rechtskräftiges Urteil muß die Erstattung binnen Jahresfrist nach
Eintritt der Rechtskraft nachgesucht werden.
wird im dritten Absatz in Zeile 5 hinter dem Worte „Geschäfts" ein-
geschaltet:
„oder die Wandelung“.
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