Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
Steuersatz 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
i 
2.) 
  
() Bewilligungen von Fristverlängerungen 
und Fristungen 
ein Viertel der vorstehenden Sätze. 
(5) Die Bewilligung von Fristverlän- 
gerungen und Fristungen, welche durch Natur- 
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle 
verursacht sind, ist stempelfrei; 
C#Genehmigungen der Ortspolizeibehörden 
zum Betriebe von Gewerben) welche dem 
öffentlichen Personen= und Güterverkehr inner- 
halb der Orte durch sonstige Transportmittel 
aller Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferde 
usw.) dienen (§ 37 der Reichsgewerbeordnung) 
m) 
(i) Werden Genehmigungen der bezeich- 
neten Art Personen erteilt, deren Gewerbe- 
betrieb wegen geringen Ertrages und Kapitals 
von der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die 
Stempelabgabe 
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen, 
s. diese. 
)Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todes 
wegen oder unter Lebenden getroffenen Anord- 
nungen, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände 
der Familie für immer oder für mehr als zwei 
Generationen erhalten bleiben sollen 
(e) Bei Stiftungen unter Lebenden ist der 
Stempel in der durch § 16 Buchstaben g dieses 
Gesetzes vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen 
beizubringen, bei Stiftungen von Todes wegen 
binnen sechs Monaten nach dem Todesfalle. 
  
  
  
  
je nach der Bedeutung des 
Gewerbes. 
des Gesamtwertes der den- 
selben gewidmeten Gegen- 
stände ohne Abzug der 
Schulden.
	        
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