Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Mark
Steuersatz
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
i
2.)
() Bewilligungen von Fristverlängerungen
und Fristungen
ein Viertel der vorstehenden Sätze.
(5) Die Bewilligung von Fristverlän-
gerungen und Fristungen, welche durch Natur-
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle
verursacht sind, ist stempelfrei;
C#Genehmigungen der Ortspolizeibehörden
zum Betriebe von Gewerben) welche dem
öffentlichen Personen= und Güterverkehr inner-
halb der Orte durch sonstige Transportmittel
aller Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferde
usw.) dienen (§ 37 der Reichsgewerbeordnung)
m)
(i) Werden Genehmigungen der bezeich-
neten Art Personen erteilt, deren Gewerbe-
betrieb wegen geringen Ertrages und Kapitals
von der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die
Stempelabgabe
Familienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen,
s. diese.
)Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todes
wegen oder unter Lebenden getroffenen Anord-
nungen, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände
der Familie für immer oder für mehr als zwei
Generationen erhalten bleiben sollen
(e) Bei Stiftungen unter Lebenden ist der
Stempel in der durch § 16 Buchstaben g dieses
Gesetzes vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen
beizubringen, bei Stiftungen von Todes wegen
binnen sechs Monaten nach dem Todesfalle.
je nach der Bedeutung des
Gewerbes.
des Gesamtwertes der den-
selben gewidmeten Gegen-
stände ohne Abzug der
Schulden.