Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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den  üblichen  Mietzinsen,  den  Feuerversicherungsauschlägen,  der  Lage,  der  Zweckbestimmung
auch  die  pfandgerichtlichen  Schätzungen,  die  Steuereinschätzungen  anderer  Gebäude  ähulicher
Art  und  die  nach  §  18  des  Gesetzes  etwa  erhobenen  Angaben  der  Pflichtigen  selbst  zu  dienen.

6.  Der  Steuerwert  der  Gebäude  ist  auf  durch  100  teilbare  Markbeträge  abzurunden;
ist  er  auf  mehrere  Steuerpflichtige  zu  verteilen,  so  sind  die  Teilwerte  auf  durch  zehn  teilbare
Markbeträge  festzusetzen.

III.  Peranlagung  des  gewerblichen  und  des  kandwirtschaftlichen  Betriebsvermögens.
A.  Veranlagung  des  gewerblichen  Vermögens.
§  17.

1.  Als  gewerbliche  Unternehmung  gilt  jede  in  der  Absicht  der  Wiederholung  und  der  Zuss9  nd0
Gewinnerzielung  vorgenommene,  selbständige  —  d.  i.  auf  eigene  Rechnung  unternommene  —  und  des  Geietzes
erlaubte  Arbeitstätigkeit,  die  sich  als  Beteiligung  am  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verkehr  darstellt.
Es  gehören  dazu  also  auch  solche  Tätigkeiten,  welche  der  Gewerbeordnung  nicht  unterstehen,
so  z.  B.  die  Fischerei,  der  Bergbau,  das  Apothekergewerbe  u.  s.  w.  Diejenigen  Tätigkeiten,  die
im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  als  gewerbliche  Unternehmungen  zu  behandeln  sind,  sind  in  §  50
Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichnet.  «

2.  Die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  gewerbliche  Unternehmung  als  im
Großherzogtum  betrieben  anzusehen  ist,  ist  in  §  3  Absatz  2  des  Gesetzes  und  §  2  dieser  Verordnung
  geregelt.

3.  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  gelten  bezüglich  ihres  gesamten  Geschäftsbetriebs
  als  gewerbliche  Unternehmungen  und  sind  mit  ihrem  gesamten  steuerbaren  gewerblichen
Vermögen  zu  veranlagen,  soweit  nicht  nach  §  51  Ziffer  3  des  Gesetzes  Steuerbefreiung
gewährt  ist.

4.  Der  Verkauf  von  land=  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen,  die  von  selbstbewirtschafteten
(eigenen  oder  gepachteten)  Grundstücken  stammen,  einschließlich  des  Verkaufs  von  auf  solchen
gehaltenen  Tieren  und  deren  Erzeugnissen,  gilt  nicht  als  gewerbliches  Unternehmen  im  Sinne
dieses  Abschnitts  N  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  ein  solcher  Land=  und  Forstwirt  im
Interesse  einer  geordneten  Wirtschaftsführung,  z.  B.  um  seine  Kunden  befriedigen  zu  können,
hin  und  wieder  genötigt  ist,  landwirtschaftliche  Erzeugnisse  und  Tiere  von  Dritten  zuzukaufen.
Dabei  ist  jedoch  Voraussetzung,  daß  die  land=  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugnisse  roh  oder  nach
einer  Bearbeitung  verkauft  werden,  die  noch  im  Bereiche  des  land=  und  forstwirtschaftlichen
Betriebs  liegt.  Der  Verkauf  von  selbstgewonnenen  Erzengnissen,  die  einer  Bearbeitung  unterzogen
  sind,  die  nicht  mehr  im  Bereich  der  Land=  und  Forstwirtschaft  liegt  (z.  B.  die  Branntweinbrennerei,
  das  Mahlen  von  Getreide,  das  Sägen  von  Holz),  ist  daher  als  Gewerbsunternehmen
  anzusehen,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  nicht  um  einen  vereinzelten,  sondern  regelmäßig
wiederkehrenden  Verkauf  handelt.