— 700 —
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen-
inhabers und des Vorstandes der Kreis-(Stadt-) Synode.
8 20.
Soweit die bisher nach den 9§ 3, 4 des Kirchengesetzes, betreffend das
Diensteinkommen der Geistlichen des Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main, vom
24. März 1902 (Kirchl. Amtsbl. 1902 S. 32) bereits bewilligten Zuschüsse
zum Grundgehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des Geist-
lichen die aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden
Gehaltssätze übersteigen, bleiben sie bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fort-
gewährung dieser Zuschüsse besonderer Beschlußfassung.
21.
Ein Vorbehalt oder eine Ubernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen,
welche auf Grund des § 14 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen
der Geistlichen des Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main, vom 24. März 1902
(Kirchl. Amtsbl. 1902 S. 32) erfolgt ist, bleibt unberührt.
Im Falle einer Sterbe= und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des
gegenwärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den
Hinterbliebenen zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften,
insbesondere nach § 21 des obengenannten Kirchengesetzes.
85 22.
Das Kirchengesetz, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen des
Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main, vom 24. März 1902 (Kirchl. Amtsbl.
1902 S. 32) wird vorbehaltlich der Bestimmungen der 99 20) 21 aufgehoben.
23.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
21.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 14. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Trott zu Soljz.