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Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal-
angehörigkeit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungs-
ausschusses teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer
bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
84.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters-
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann,
beschließt der Verwaltungsausschuß.
85.
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge—
schäfte derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden
für die Einziehung der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden
sowie für die Auszahlung der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft
auch die näheren Bestimmungen über diese Zahlungen. Er stellt den Etat der
Alterszulagekasse für jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Ver-
waltungsausschusses für mehrere Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungs-
ausschusse die Rechnung für jedes abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.
86.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes all-
jährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen-=
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschließen:
1. über Feststellung des Etats und der Beiträge der Landeskirchen, soweit
diese die Beträge der 99 11 und 12 Abs. 2 übersteigen, sowie über die
Abnahme der Rechnungen;
.über Herabsetzung der in den 995 11 und 12 Abs. 2 vorgeschriebenen
Beträge; ·
3. über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und
Abkürzung der Steigerungsperioden;
4. über Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden zu
entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Beiträge nach
den Versicherungsklassen anderweit abzustufen;
5. über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen—
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen;
6. über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds;
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