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angehörigkeit sind und keine Freiheitsstrafen erlitten haben. Außerdem ist jeder
über 25 Jahre alte, im Besitze der preußischen Staatsangehörigkeit befindliche
männliche Einwohner des ehemaligen Gemeindebezirkes Bornum berechtigt, das
Bürgerrecht der Stadt Linden gegen Zahlung eines Bürgergewinngeldes von
30 Mark zu erwexben, wenn er
a) den Antrag auf Verleihung des Bürgerrechts innerhalb 4 Monaten
nach Inkrafttreten des Eingemeindungsvertrags stellt,
b) sich verpflichtet, für den Fall seiner Verheiratung das Bürgerrecht auch
für seine Ehefrau gegen Zahlung von 15 Mark zu erwerben,
J) bei Stellung des Verleihungsantrags
1. nicht eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe wegen Ver-
brechens oder Vergehens gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder wegen schwerer Körperverletzung erlitten hat und in der
Verfügung über sein Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnung
beschränkt ist,
2. acht Jahre ununterbrochen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde
Bornum wohnhaft gewesen ist und während dieser Zeit keinerlei
Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln bezogen hat.
85.
Die Einwohner der Gemeinde Bornum werden mit dem Tage der Ver—
einigung von Linden und Bornum den Einwohnern der Stadtgemeinde Linden
gegenüber gleichberechtigt bezüglich der im Stadtgebiete bestehenden, dem gemeinen
Wohle dienenden Einrichtungen.
Die Stadtgemeinde Linden ist insbesondere verpflichtet, in Gemäßheit der
von ihr mit dem Magistrate der Stadt Hannover beziehungsweise mit der Imperial-
Continental-Gas-Association zu London abgeschlossenen Verträge eine Versorgung
des bebauten Gebiets der Gemeinde Bornum mit Gas und Trinkwasser herbei-
zuführen und für einen der fortschreitenden Bebauung entsprechenden weiteren
Ausbau der Gas= und Wasserleitung für die Zukunft zu sorgen.
Die Stadt verpflichtet sich, dafür einzutreten, daß bei der Handhabung
der Straßen-, Verkehrs= und Gesundheitspolizei auf den noch vorwiegend land-
wirtschaftlicen Charakter der Dorfgemeinde Bornum tunlichst Rücksicht genommen
und eine Erschwerung des Betriebs der Landwirtschaft vermieden wird.
6.
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde
Linden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dem Magistrate der
Stadt Linden zu.
§ 7.
Das Bürgervorsteher-Kollegium der Stadtgemeinde Linden wird alsbald
nach der Vereinigung der Gemeinden Linden und Bornum um ein Mitglied