Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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angehörigkeit sind und keine Freiheitsstrafen erlitten haben. Außerdem ist jeder 
über 25 Jahre alte, im Besitze der preußischen Staatsangehörigkeit befindliche 
männliche Einwohner des ehemaligen Gemeindebezirkes Bornum berechtigt, das 
Bürgerrecht der Stadt Linden gegen Zahlung eines Bürgergewinngeldes von 
30 Mark zu erwexben, wenn er 
a) den Antrag auf Verleihung des Bürgerrechts innerhalb 4 Monaten 
nach Inkrafttreten des Eingemeindungsvertrags stellt, 
b) sich verpflichtet, für den Fall seiner Verheiratung das Bürgerrecht auch 
für seine Ehefrau gegen Zahlung von 15 Mark zu erwerben, 
J) bei Stellung des Verleihungsantrags 
1. nicht eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe wegen Ver- 
brechens oder Vergehens gegen das Eigentum, die Sittlichkeit 
oder wegen schwerer Körperverletzung erlitten hat und in der 
Verfügung über sein Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnung 
beschränkt ist, 
2. acht Jahre ununterbrochen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Bornum wohnhaft gewesen ist und während dieser Zeit keinerlei 
Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln bezogen hat. 
85. 
Die Einwohner der Gemeinde Bornum werden mit dem Tage der Ver— 
einigung von Linden und Bornum den Einwohnern der Stadtgemeinde Linden 
gegenüber gleichberechtigt bezüglich der im Stadtgebiete bestehenden, dem gemeinen 
Wohle dienenden Einrichtungen. 
Die Stadtgemeinde Linden ist insbesondere verpflichtet, in Gemäßheit der 
von ihr mit dem Magistrate der Stadt Hannover beziehungsweise mit der Imperial- 
Continental-Gas-Association zu London abgeschlossenen Verträge eine Versorgung 
des bebauten Gebiets der Gemeinde Bornum mit Gas und Trinkwasser herbei- 
zuführen und für einen der fortschreitenden Bebauung entsprechenden weiteren 
Ausbau der Gas= und Wasserleitung für die Zukunft zu sorgen. 
Die Stadt verpflichtet sich, dafür einzutreten, daß bei der Handhabung 
der Straßen-, Verkehrs= und Gesundheitspolizei auf den noch vorwiegend land- 
wirtschaftlicen Charakter der Dorfgemeinde Bornum tunlichst Rücksicht genommen 
und eine Erschwerung des Betriebs der Landwirtschaft vermieden wird. 
6. 
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde 
Linden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dem Magistrate der 
Stadt Linden zu. 
§ 7. 
Das Bürgervorsteher-Kollegium der Stadtgemeinde Linden wird alsbald 
nach der Vereinigung der Gemeinden Linden und Bornum um ein Mitglied
	        
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