Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

¾ 16. 
Die im 6 1. des Ortsstatuts der Stadt Linden, betreffend den Schlacht- 
uen 1905 enthaltene Befreiung der Schweineschlachtungen 
vom Schlachthauszwange darf für den Bezirk der ehemaligen Gemeinde Bornum, 
solange die Bebauung dieses Bezirkes noch vorwiegend landwirtschaftlichen 
Charakter trägt, jedenfalls während der nächsten 10 Jahre nach Inkrafttreten 
dieses Vertrags, nicht aufgehoben werden. Ferner soll die Zahl der für jeden 
Haushalt zugelassenen Schlachtungen unbeschränkt und die Schlachtung außer in 
den im H9 1 des Ortsstatuts von 1905 genannten Monaten auch in den Monaten 
Oktober und März zulässig sein. 
hauszwang, vom 
17. 
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, die für den ehemaligen Gemeinde- 
bezirk Bornum bestehende freiwillige Feuerwehr im Besitz ihrer Geräte zu belassen 
und sie in gleicher Weise zu unterstützen, wie es gegenüber der freiwilligen Feuer- 
wehr in Linden geschieht. 
Die freiwillige Feuerwehr in Bornum wird dagegen als Ortsfeuerwehr 
dem Magistrate der Stadt Linden nach den für Ortsfeuerwehren geltenden Be- 
stimmungen unterstellt werden. 
18. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags finden alle für den Gemeindebezirk 
Linden erlassenen ortsstatutarischen Vorschriften, Gemeindebeschlüsse und Polizei- 
verordnungen auch auf den ehemaligen Gemeindebezirk Bornum Anwendung, 
soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. 
19. 
Dieser Vertrag tritt 3 Monate nach Verkündung des Eingemeindungs- 
gesetzes, spätestens aber am 1. April 1909, in Kraft. 
Bornum, den 4. September 1908. Linden, den 7. Oktober 1908. 
(Siegel) Der Gemeindevorsteher. Eiegel) Der Magistrat. 
Fr. Schrage. Lodemann. 
W. Blume, Beigeordneter. 
 
	        
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