¾ 16.
Die im 6 1. des Ortsstatuts der Stadt Linden, betreffend den Schlacht-
uen 1905 enthaltene Befreiung der Schweineschlachtungen
vom Schlachthauszwange darf für den Bezirk der ehemaligen Gemeinde Bornum,
solange die Bebauung dieses Bezirkes noch vorwiegend landwirtschaftlichen
Charakter trägt, jedenfalls während der nächsten 10 Jahre nach Inkrafttreten
dieses Vertrags, nicht aufgehoben werden. Ferner soll die Zahl der für jeden
Haushalt zugelassenen Schlachtungen unbeschränkt und die Schlachtung außer in
den im H9 1 des Ortsstatuts von 1905 genannten Monaten auch in den Monaten
Oktober und März zulässig sein.
hauszwang, vom
17.
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, die für den ehemaligen Gemeinde-
bezirk Bornum bestehende freiwillige Feuerwehr im Besitz ihrer Geräte zu belassen
und sie in gleicher Weise zu unterstützen, wie es gegenüber der freiwilligen Feuer-
wehr in Linden geschieht.
Die freiwillige Feuerwehr in Bornum wird dagegen als Ortsfeuerwehr
dem Magistrate der Stadt Linden nach den für Ortsfeuerwehren geltenden Be-
stimmungen unterstellt werden.
18.
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags finden alle für den Gemeindebezirk
Linden erlassenen ortsstatutarischen Vorschriften, Gemeindebeschlüsse und Polizei-
verordnungen auch auf den ehemaligen Gemeindebezirk Bornum Anwendung,
soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
19.
Dieser Vertrag tritt 3 Monate nach Verkündung des Eingemeindungs-
gesetzes, spätestens aber am 1. April 1909, in Kraft.
Bornum, den 4. September 1908. Linden, den 7. Oktober 1908.
(Siegel) Der Gemeindevorsteher. Eiegel) Der Magistrat.
Fr. Schrage. Lodemann.
W. Blume, Beigeordneter.