Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

85. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er- 
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Himmel- 
geist eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den 
lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Rechten anderen 
Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen. 
86. 
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Lehrer, Lehrerinnen und sonstigen 
Beamten der von Düsseldorf zu übernehmenden Schulen von Himmelgeist treten 
von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der Stadt Düsseldorf über. 
Düsseldorf, den 5. Februar 1909. 
Der Oberbürgermeister. 
Marx. 
Benrath, den 8. Februar 1909. Himmelgeist, den 8. Februar 1909. 
Der Bürgermeister von Benrath. Der k. Gemeindevorsteher. 
Melies. Olbertz. 
  
Anlage II. 
  
Zwischen der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm 
Marx in Düsseldorf, einerseits und der Landgemeinde Eller, vertreten durch den 
Bürgermeister Joseph Stick in Eller, anderseits ist auf Grund der Beschlüsse 
der Stadtverordnetenversammlung in Düsseldorf vom 4. Februar 1909 sowie 
des Gemeinderats in Eller vom 11. Februar 1909 nachstehender Vertrag ab- 
geschlossen worden: 
1. 
Vom 1. April 1909 ab wird die Landgemeinde Eller von dem Landkreise 
Düsseldorf getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf unter einer einheitlichen 
Verwaltung vereinigt. 
Ausgenommen von der Eingemeindung werden die Parzellen Flur 4 
Nr. 78/VII, 13 bis 1154/80, aus der Parzelle Nr. 727/81 usw. der südlich
	        
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