Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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95 35 ff. den Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten beigelegten Rechte nur 
den anteilsberechtigten Abkömmlingen zu. 
Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gebührt außer 
diesem auch seinem neuen Ehegatten gegenüber dem Abkömmlinge, dem der Hof 
zufällt, ein Altenteilsrecht nach 9 18 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1. 
"l 43. 
Endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod oder die Todes- 
erklärung des überlebenden Ehegatten (Bürgerliches Gesetzbuch § 1494), so fällt 
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des §9 16 Nr. 1 an einen anteilsberech- 
tigten Abkömmling. Doch sind im Falle des § 41 Abs. 2 die Abkömmlinge 
desjenigen Ehegatten, welcher den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder 
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit 
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung 
erworben hat, vor den anderen Abkömmlingen berufen. 
Die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und der §## 17, 19 bis 25 finden 
entsprechende Anwendung, die Vorschriften der §#§ 23 bis 25 jedoch nur im 
Verhältnisse der anteilsberechtigten Abkömmlinge zueinander. 
(ä44. 
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung; doch 
können die danach zulässigen Bestimmungen nur von den Ehegatten gemeinschaft- 
lich getroffen werden. 
Für die Form der Bestimmungen ist die Vorschrift des § 26 Abfk. 3 
maßgebend; hat einer der Ehegatten die im § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vorgeschriebene Form beobachtet, so genügt die Unterschrift des anderen 
Ehegatten. Das Gleiche gilt für die im § 36 Abs. 3 Satz 1, im §9 38 Abs. 1 
Nr. 2 und im § 41 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen der Ehegatten. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
45. 
Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen. 
" 46. 
Unter dem Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des geteilten 
Eigentums der Untereigentümer zu verstehen.
	        
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