Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Zeilen von durchschnittlich zwoͤlf Silben enthält, 20 Pfennig, auch 
wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede 
angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in 
fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form 
sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und 
dergleichen kann die Höhe der Schreibgebühr durch den Justizminister 
anderweit bestimmt werden. Die auf die besondere Ausstattung einer 
Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welche durch 
Verwendung von Pergamentpapier entstehen, sind besonders zu erstatten. 
An Postgebühren des Notars sind nur Telegraphengebühren und 
die im Fernverkehre zu entrichtenden Fernsprechgebühren zu berechnen. 
6. An die Stelle des § 20 treten folgende Vorschriften: 
Zur Deckung der von den Beteiligten gemäß & 19 Abs. 2 und 3 
nicht zu ersetzenden baren Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der 
einzelne Pauschsatz beträgt 10 vom Hundert der zum Ansatze gelangen- 
den Gebühr, jedoch mindestens 50 Pfennig und höchstens 20 Mark. 
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 findet Anwendung. 
Bei Beurkundungen und Entwürfen ist die Erteilung je einer 
Ausfertigung oder Abschrift für jede beteiligte Partei in den Pausch- 
satz eingeschlossen. 
7. Der § 23 erhält folgende Fassung: 
Der Notar kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen 
Vorschuß zur Deckung seiner Gebühren und baren Auslagen, der von 
ihm etwa in Marken zu entrichtenden Gerichtskosten und der Stempel- 
abgaben fordern und, falls dieser Vorschuß nicht gezahlt wird, die 
Ubernahme des Auftrags verweigern. Die Aushändigung von Aus- 
fertigungen sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vorzunehmenden 
Geschäfts vorgelegten Urkunden kann der Notar verweigern, wenn 
nicht vorher die Gebühren, Auslagen, Gerichtskosten und Stempel- 
abgaben bezahlt worden sind. 
lber eine auf Grund des Abs. 1 erklärte Weigerung des Notars 
wird im Aufsichtsweg entschieden. 
8. Im 6 24 werden im Abs. 1 Satz 2 hinter dem Worte: „Gebühren“ die 
Worte eingeschoben: 
und der in Marken entrichteten Gerichtskosten der (Auslagen)n 
9. Im 9 25 wird als letzter Absatz eingefügt: 
Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, welche die Frage betreffen, 
ob die Auslagen für eine Ausfertigung oder Abschrift durch den 
Pauschsatz gedeckt werden, findet eine Beschwerde nicht statt. 
10. Im 926 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter dem Worte „Erbverträgen“ ein- 
geschaltet „Eheverträgen“. 
 
	        
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