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Zeilen von durchschnittlich zwoͤlf Silben enthält, 20 Pfennig, auch
wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede
angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in
fremder Sprache abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form
sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und
dergleichen kann die Höhe der Schreibgebühr durch den Justizminister
anderweit bestimmt werden. Die auf die besondere Ausstattung einer
Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welche durch
Verwendung von Pergamentpapier entstehen, sind besonders zu erstatten.
An Postgebühren des Notars sind nur Telegraphengebühren und
die im Fernverkehre zu entrichtenden Fernsprechgebühren zu berechnen.
6. An die Stelle des § 20 treten folgende Vorschriften:
Zur Deckung der von den Beteiligten gemäß & 19 Abs. 2 und 3
nicht zu ersetzenden baren Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der
einzelne Pauschsatz beträgt 10 vom Hundert der zum Ansatze gelangen-
den Gebühr, jedoch mindestens 50 Pfennig und höchstens 20 Mark.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 findet Anwendung.
Bei Beurkundungen und Entwürfen ist die Erteilung je einer
Ausfertigung oder Abschrift für jede beteiligte Partei in den Pausch-
satz eingeschlossen.
7. Der § 23 erhält folgende Fassung:
Der Notar kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen
Vorschuß zur Deckung seiner Gebühren und baren Auslagen, der von
ihm etwa in Marken zu entrichtenden Gerichtskosten und der Stempel-
abgaben fordern und, falls dieser Vorschuß nicht gezahlt wird, die
Ubernahme des Auftrags verweigern. Die Aushändigung von Aus-
fertigungen sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vorzunehmenden
Geschäfts vorgelegten Urkunden kann der Notar verweigern, wenn
nicht vorher die Gebühren, Auslagen, Gerichtskosten und Stempel-
abgaben bezahlt worden sind.
lber eine auf Grund des Abs. 1 erklärte Weigerung des Notars
wird im Aufsichtsweg entschieden.
8. Im 6 24 werden im Abs. 1 Satz 2 hinter dem Worte: „Gebühren“ die
Worte eingeschoben:
und der in Marken entrichteten Gerichtskosten der (Auslagen)n
9. Im 9 25 wird als letzter Absatz eingefügt:
Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, welche die Frage betreffen,
ob die Auslagen für eine Ausfertigung oder Abschrift durch den
Pauschsatz gedeckt werden, findet eine Beschwerde nicht statt.
10. Im 926 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter dem Worte „Erbverträgen“ ein-
geschaltet „Eheverträgen“.