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Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden
auf den nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundet.
84.
Volle Gebühr im Sinne dieser Gebührenordnung ist die im 9 33 des
Preußischen Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr.
5.
Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche der zweite
Abschnitt des ersten Teiles und der §9 67 Nr. 1 des Preußischen Gerichtskosten-
gesetzes Bestimmung treffen, erhalten sie die daselbst für die Tätigkeit des Richters
festgesetzten Gebühren.
86.
Für Beurkundungen am Krankenlager oder in der Zeit von 8 Uhr abends
bis 8 Uhr morgens erhält der Notar außer den ihm sonst zustehenden Gebühren
zusätzlich noch fünf Zehnteile der vollen Gebühr; treffen beide Voraussetzungen
zusammen, so wird diese Zusatzgebühr nur einmal erhoben.
87.
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel wird eine Gebühr nur in den
Fällen der 99 726, 727 der Livilprozeßordnung erhoben. Die Gebühr beträgt
drei Zehnteile der vollen Gebühr.
88.
Die für die Beurkundung bestimmte Gebühr wird auch dann erhoben,
wenn der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde fertigt. Beur—
kundet er demnächst auf Grund des Entwurfs das Rechtsgeschäft oder erfolgt vor
ihm die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
unter einem von ihm gefertigten Entwurfe, so tritt hierdurch eine Erhöhung der
ihm im Falle der Beurkundung zustehenden Gebühren nicht ein. Erfolgt jedoch die
Beglaubigung an mehr als einem Tage, so wird für jeden folgenden Tag die
Beglaubigungsgebühr besonders berechnet.
89.
Für die bei den Gerichtsbehörden einzureichenden Anträge behufs Erwirkung
einer Eintragung in das Grundbuch oder andere gerichtliche Bücher oder Register
oder behufs Erwirkung von Legalisationen sowie für die Einsendung einer von
dem Notar aufgenommenen oder beglaubigten Urkunde können Gebühren nicht
gefordert werden, wenn der Notar für die Aufnahme der eingesendeten oder
seinen Anträgen zu Grunde liegenden Urkunde Gebühren bezieht. Dasselbe gilt,
wenn die Urkunde von dem Notar entworfen ist.
Wird der Notar in anderen Fällen mit der im Abs. 1 bezeichneten Tätig-
keit beauftragt oder ist es notwendig, mit einem Anirag einen das Sach- und