Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden 
auf den nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. 
84. 
Volle Gebühr im Sinne dieser Gebührenordnung ist die im 9 33 des 
Preußischen Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr. 
5. 
Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche der zweite 
Abschnitt des ersten Teiles und der §9 67 Nr. 1 des Preußischen Gerichtskosten- 
gesetzes Bestimmung treffen, erhalten sie die daselbst für die Tätigkeit des Richters 
festgesetzten Gebühren. 
86. 
Für Beurkundungen am Krankenlager oder in der Zeit von 8 Uhr abends 
bis 8 Uhr morgens erhält der Notar außer den ihm sonst zustehenden Gebühren 
zusätzlich noch fünf Zehnteile der vollen Gebühr; treffen beide Voraussetzungen 
zusammen, so wird diese Zusatzgebühr nur einmal erhoben. 
87. 
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel wird eine Gebühr nur in den 
Fällen der 99 726, 727 der Livilprozeßordnung erhoben. Die Gebühr beträgt 
drei Zehnteile der vollen Gebühr. 
88. 
Die für die Beurkundung bestimmte Gebühr wird auch dann erhoben, 
wenn der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde fertigt. Beur— 
kundet er demnächst auf Grund des Entwurfs das Rechtsgeschäft oder erfolgt vor 
ihm die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 
unter einem von ihm gefertigten Entwurfe, so tritt hierdurch eine Erhöhung der 
ihm im Falle der Beurkundung zustehenden Gebühren nicht ein. Erfolgt jedoch die 
Beglaubigung an mehr als einem Tage, so wird für jeden folgenden Tag die 
Beglaubigungsgebühr besonders berechnet. 
89. 
Für die bei den Gerichtsbehörden einzureichenden Anträge behufs Erwirkung 
einer Eintragung in das Grundbuch oder andere gerichtliche Bücher oder Register 
oder behufs Erwirkung von Legalisationen sowie für die Einsendung einer von 
dem Notar aufgenommenen oder beglaubigten Urkunde können Gebühren nicht 
gefordert werden, wenn der Notar für die Aufnahme der eingesendeten oder 
seinen Anträgen zu Grunde liegenden Urkunde Gebühren bezieht. Dasselbe gilt, 
wenn die Urkunde von dem Notar entworfen ist. 
Wird der Notar in anderen Fällen mit der im Abs. 1 bezeichneten Tätig- 
keit beauftragt oder ist es notwendig, mit einem Anirag einen das Sach- und
	        
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