Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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¾q13. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern erhält der 
Notar: 
1. im Falle des Empfanges zum Zwecke der Auszahlung an dritte Per- 
sonen für Rechnung des Auftraggebers vom Betrage bis 50 Mark 
einschließlich 40 Pfennig, für jede angefangene 50 Mark des weiteren 
Betrags bis 400 Mark 20 Pfennig, für jede angefangene 100 Mark 
des weiteren Betrags bis 1 000 Mark 20 Pfennig, für jede angefangene 
200 Mark des weiteren Betrags bis 10 000 Mark 20 Pfennig und für 
jede angefangene 500 Mark des Mehrbetrags 20 Pfennig; 
2. im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des Auf- 
traggebers das Qweifache der vorstehenden Gebührensätze. 
Sind die Gelder im ersten Falle in mehreren Beträgen gesondert auszu- 
zahlen oder im zweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so 
werden die Gebühren von jedem Betrage besonders berechnet, jedoch mit der 
Maßgabe, daß in einer und derselben Angelegenheit die Gebühren zusammen das 
Fünffache der Gebühr des Gesamtbetrags nicht übersteigen dürfen. 
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der 
Notar nach Maßgabe des Wertes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
In den Fällen des § 13 findet die Bestimmung des § 3 keine Anwendung. 
Die Gebühren dieses Paragraphen werden auf die Gebühr des § 51 Abs. 1 
Satz 2 des Preußischen Gerichtskostengesetzes angerechnet. 
6 14. 
Der zweite Notar, welcher anstatt der Zeugen zugezogen ist, erhält fünf 
Zehnteile der dem beurkundenden Notare zustehenden Gebühr, daneben zutreffenden- 
falls Tagegelder und Reisekosten sowie die für die Vornahme von Geschäften 
außerhalb der Wohnung oder Amtsstube bestimmte Zusatzgebühr. 
Ist der zweite Notar anstatt der Zeugen ohne ausdrückliches Verlangen der 
Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar für 
diese Zuziehung den Beteiligten nicht mehr als 1 Mark für jede angefangene 
Stunde in Rechnung stellen. 
15. 
Ist für ein Geschäft des Notars eine Gebühr nicht bestimmt, so werden 
fünf Zehnteile der vollen Gebühr erhoben, daneben zutreffendenfalls Tagegelder 
und Reisekosten sowie die für die Vornahme von Geschäften außerhalb der 
Wohnung oder Amtsstube bestimmte Zusatzgebühr. 
6. 
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat 
der Notar angemessene Vergütung zu beanspruchen. Uber die Höhe der Ver- 
gütung wird im Prozeßweg entschieden.
	        
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