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den für solche Beamten geltenden Disziplinarvorschriften unterstehen, die Be—
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) mit
folgender Maßgabe zur Anwendung:
1. Gegen den Leiter der Anstalt ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen
nur in dem auf Entfernung aus dem Amite gerichteten Verfahren
zulässig.
2. Gegen die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitung und gegen die dem
Anstaltsleiter beigegebenen oberen Beamten wird das den Provinzial-
behörden zustehende Ordnungsstrafrecht von dem Oberpräsidenten aus-
geübt. Gegen die Strafverfügung des Oberpräsidenten findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde bei dem Minister des Innern oder die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
3. Gegen die übrigen Beamten der Anstalt übt der Anstaltsleiter das
Ordnungsstrafrecht innerhalb der den Provinzialbehörden zustehenden
Befugnisse. Gegen seine Strafverfügung findet binnen zwei Wochen
die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den auf die Be-
schwerde ergehenden Bescheid des Oberpräsidenten binnen zwei Wochen
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
4. In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt
an die Stelle des Regierungspräsidenten der Anstaltsleiter, und sofern
das Verfahren gegen diesen selbst oder gegen einen der in Ziffer 2
vorstehend gedachten Beamten gerichtet ist, der Oberpräsident, an die
Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofs der
Bezirksausschuß, und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober-
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem
Bezirksausschusse wird vom Oberpräsidenten, beim Oberverwaltungs-
gerichte vom Minister des Innern ernannt. Das Verfahren kann
mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß
des Bezirksausschusses eingestellt werden. In dem Verfahren ist er-
forderlichenfalls auch über die Dienstunfähigkeit der Beamten zu ent-
scheiden.
Sofern die Staatsaufsicht über eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt
vom Regierungspräsidenten ausgeübt wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes),
tritt dieser in allen vorstehenden Fällen an die Stelle des Oberpräsidenten.
87.
Auf Personen, welche ein Amt bei einer öffentlichen Feuerversicherungs-
anstalt nur als Nebenamt oder Nebentätigkeit ausüben oder bei der Anstalt ein
Amt versehen, das seiner Art oder seinem Umfange nach nur als eine Neben—
tätigkeit anzusehen ist, finden die I§ 4 bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.
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