Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 23. — 
Inhalt: Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetze, S. 14%. — Gesetz, betreffend die Umlegung von 
Grundstücken in der Residenzstadt Posen, S. 159. — Geset, betreffend die Umlegung von Grund- 
stücken in Cöln, S. 160. — Verordunung, betreffend die anderweite Regelung der Anstellung der 
Gendarmen, S. 160. " 
  
  
  
(Nr. 11137.) Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetze. Vom 25. Juli 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r, 
verordnen zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 519), mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
I. Verfahren und Behäörden. 
SI. 
Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln liegen 
dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, den Regierungspräsidenten, 
den Landräten und den Ortspolizeibehörden ob. 
Im Sinne des Viehseuchengesetzes und der Ausführungsvorschriften sind 
als Landesregierung und oberste Landesbehörde der Minister, 
als höhere Polizeibehörde der Regierungspräsident, im Landespolizei- 
bezirke Berlin der Polizeipräsident von Berlin, 
als Polizeibehörde die Ortspolizeibehörde 
anzusehen. Die Obliegenheiten der Landesregierung können mit Ermächtigung 
des Ministers auch von den Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirke Berlin 
von dem Polizeipräsidenten, die Obliegenheiten der höheren Polizeibehörden mit 
Ermächtigung des Regierungspräsidenten auch von den Landräten wahrgenommen 
werden. Die Landräte sind befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden 
ganz oder teilweise zu übernehmen. 
Der Regierungspräsident kann auch innerhalb der Zuständigkeit der Orts- 
polizeibehörden Anordnungen treffen. 
Mit der Leitung und Uberwachung der Bekämpfungsmaßregeln kann der 
Minister für das ganze Staatsgebiet oder einzelne Staatsgebietsteile besondere 
Beamte beauftragen. Dieselbe Befugnis hat der Regierungspräsident innerhalb 
seiner Zuständigkeit. Der Umfang der Obliegenheiten der beauftragten Beamten 
Gesetzsammlung 1911. (Nr. 11137—11140.) 28 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1911.
	        
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