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richtet sich nach den hierfür von dem Minister oder von den Regierungspräsi-
denten zu erlassenden Vorschriften. Polizeiliche Befugnisse dürfen ihnen nicht
übertragen werden, es sei denn, daß der Auftrag einer nach diesem Gesetze zu-
ständigen Verwaltungsbehörde für Gebiete erteilt wird, die ihrem Verwaltungs-
bezirke benachbart sind oder in dessen Nähe liegen.
2.
Die Anordnungen auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes sind vom
Minister oder mit dessen Genehmigung von den Regierungspräsidenten der Grenz-
bezirke zu erlassen. Sofern sich Anordnungen auf die Grenzstrecke oder den
Grenzbezirk eines Kreises beschränken, können sie mit Genehmigung des Ministers
vom Landrat erlassen werden.
83.
Anordnungen auf Grund des Viehseuchengesetzes und der Ausführungs-
vorschriften sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von
Personen erlangen sollen, unter der Bezeichnung „Viehseuchenpolizeiliche Anord-
nung“ öffentlich bekannt zu machen. Anordnungen des Ministers sind im Deutschen
Reichs= und Preußischen Staatsanzeiger, Anordnungen der Regierungspräsidenten
und des Polizeipräsidenten von Berlin in den Amtsblättern ihrer Bezirke zu ver-
öffentlichen. Für Anordnungen der Landräte und der Ortspolizeibehörden wird
die Art der Veröffentlichung vom Regierungspräsidenten, für Anordnungen der
nach § 1 Abs. 4 Satz 4 beauftragten Behörden von der Stelle bestimmt, die
den Auftrag erteilt hat.
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt
mündliche Bekanntgabe. Schriftliche Mitteilung muß jedoch, wenn sie von den
Beteiligten binnen einer Woche verlangt wird, innerhalb dreier Tage erfolgen.
In Anordnungen der im Abs. 1 gedachten Art, die auf Grund der §# 7, 16,
17 und zur Ausführung der in diesen Paragraphen bezeichneten Maßregeln auf
Grund des §& 78 des Viehseuchengesetzes erlassen werden, ist auf die vorgedachten
Gesetzesstellen, soweit sie für die Anordnungen in Betracht kommen, zu verweisen.
In Anordnungen der im Abs. 1 gedachten Art, die zum Schutze gegen
eine besondere Seuchengefahr erlassen werden, ist die Seuche, gegen deren Ver-
breitung die Anordnung Schutz bieten soll, zu bezeichnen und anzugeben, daß die
Anordnung auf Grund der §#/. 18ff. des Viehseuchengesetzes erfolgt.
Ferner ist in Anordnungen der im Abs. 1 gedachten Art, soweit für sie
die Ermächtigung oder Genehmigung des Ministers vorgeschrieben ist, die Er-
teilung der Ermächtigung oder Genehmigung zu erwähnen.
Von der Beobachtung anderer als der in diesem Paragraphen gegebenen
Formvorschriften hängt die Gültigkeit viehseuchenpolizeilicher Anordnungen nicht ab.
84.
Gegen Anordnungen, die auf Grund des Viehseuchengesetzes, des gegen—
wärtigen Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zu beiden Gesetzen erlassen