Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische Gesetzsammlung 
  
—— Nr. 19. —— 
  
Juhalt: Geseh, betreffend die Abänderung des Siebenten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 
1865/19. Juni 1906, S. v7. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 
durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 116. 
  
(Nr. 11207.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Siebenten Titels im Allgemeinen Berg.- 
  
V 
gesetze vom 24. Juni 1865/19. Juni 1906. Vom 3. Juni 1912. 
2# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des Siebenten Titels im Allgemeinen 
Berggesetze für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865/19. Juni 1906 
(Gesetzsamml. 1865 S. 705, 1906 S. 199) werden wie folgt abgeändert: 
1. & 171 erhält folgende Fassung: 
Die Arbeiter, welche im Betriebe der in dem Bezirk eines bereits 
bestehenden oder neu gegründeten Knappschaftsvereins belegenen Berg- 
werke, Aufbereitungsanstalten, Salinen und zugehörigen Betriebsanstalten 
sowie der zu dem Knappschaftsvereine gehörigen Hüttenwerke und 
sonstigen Gewerbsanlagen beschäftigt werden, sind mit Ausnahme der 
unständig Beschäftigten Mitglieder der Krankenkasse des Knappschafts- 
vereins oder der errichteten besonderen Krankenkasse (§ 168 a). Einer 
Beitrittserklärung bedarf es nicht. Unständig ist die Beschäftigung, 
die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache 
beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag 
beschränkt ist. 
Mitglieder der Krankenkassen sind auch die ausschließlich oder 
vorwiegend für den technischen, wirtschaftlichen oder kaufmännischen 
Betrieb eines oder mehrerer der im Abs. 1 bezeichneten Werke beschäf- 
tigten Beamten (Werksbeamten) sowie die Verwaltungsbeamten der 
Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen (G# 168a). 
Voraussetzung der Mitgliedschaft ist für die in Abs. 1 und 2 
Bezeichneten, daß sie gegen Entgelt (Abs. 4) beschäftigt werden, für 
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11207.) 23 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1912.
	        
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