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Die Rückversicherungsverbände erlangen durch die Bestätigung
ihrer Satzungen die Rechtsfähigkeit.
Artikel III.
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz
abgeändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.
Artikel IV.
1. Die Vorschriften im Artikel I dieses Gesetzes treten zu dem Zeitpunkt
in Kraft, der für das Inkrafttreten der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 509) über die Krankenversicherung nach
Artikel 4 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung von demselben
Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 839) durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt wird.
Jedoch treten die 99 171 Abs. 2 und 5 und 172 Abs. 1 und 2 für die
Werksbeamten vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an mit der Maßgabe
in Kraft, daß sich die Höhe des für ihre Vorsicherungoflicht bei der Krankenkasse
maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes bis zu dem im Abs. 1 be-
zeichneten Zeitpunkte nach den bisherigen Bestimmungen richtet.
Vertragsverhältnisse, die zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte zwischen
Knappschaftsvereinen, soweit sie Krankenkassenleistungen gewähren, und Kranken-
häusern bestehen, enden spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkte, soweit sie
der Anwendung des § 1718g Abs. 2 entgegenstehen.
Ist zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein Verfahren über die im
18 a Abs. 1 erwähnten Angelegenheiten bereits anhängig, so wird es nach
den bisher geltenden Vorschriften erledigt.
2. Die Vorschriften im Artikel II dieses Gesetzes treten zu dem Zeitpunkt
in Kraft, der für das Inkrafttreten des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) nach §# 399 Abs. 2 durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt wird.
Innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem im vorstehenden Absatze be-
zeichneten Zeitpunkte sind im Falle des § 1728 die Beamten, die bisher Mit-
glieder der Pensionskasse waren, berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. ·
Z.DieVofchxiTeadetssl77oaund177obsindenaufdiebestehende
knappschaftliche Rückversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit zu Berlin dann An-
wendung, wenn sich die Anstalt durch ihre Satzung diesen Vorschriften unterwirft.
Den Beschluß über die Satzungsänderung faßt die Hauptversammlung. Der
Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Minister für Handel und Gewerbe
und den Minister des Innern.
4. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Handel und
Gewerbe beauftragt.
Gesetsammlung 1912. (Nr. 11207. 25