Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Preußischen Klassenlotterie an, die unter der Bezeichnung „Preußisch · Süddeutsche 
Klassenlotterie“ fortgeführt und von der Königlich Preußischen Generallotterie- 
direktion in Berlin unter Aufsicht des Königlich Preußischen Finanzministers 
weiter verwaltet wird. Die Generallotteriedirektion, zu der die drei süddeutschen 
Staaten ein gemeinschaftliches Mitglied stellen, hat das Recht, Lose und Los- 
abschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie innerhalb des gesamten 
Lotteriegebiets zu vertreiben und nach Maßgabe dieses Vertrags die zum Betriebe 
der Lotterie erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Re- 
gierung und die Großherzoglich Badische Regierung werden je in ihrem Gebiete 
nach Benehmen mit der Königlich Preußischen Regierung (Generallotteriedirektion) 
an den geeigneten Orten ihres Landes die erforderliche Anzahl von Lotterie- 
einnehmern annehmen und sie der Generallotteriedirektion zur Betreibung der Ge- 
schäfte der Preußisch--Süddeutschen Klassenlotterie zur Verfügung stellen. 
Wer nicht Lotterieeinnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder 
Mittelsperson eines solchen ist, darf Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie in 
Bayern, Württemberg und Baden nicht vertreiben. 
Artikel 2. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Re- 
gierung und die Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, während 
der Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene 
Lotterie einzurichten noch sich an einer anderen Lotterie zu beteiligen. 
Auch werden sie sonstige öffentliche Geld-, Sach= oder gemischte Lotterien 
in ihren Gebieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamt- 
preis der zugelassenen Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen 
in den ersten vier Jahren 80 Pfennig, in den nächsten drei Jahren 70 Pfennig, 
von da ab 60 Pfennig jährlich auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigt. 
Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien, einschließlich 
der von einem Staate verpachteten Lotterien, sind von der Genehmigung oder 
Zulassung ausgeschlossen. 
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der 
Lose zur ersten Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während 
der Ziehung dieser Klasse. 
Artikel 3. 
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Groß- 
herzoglich Badische Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach- oder 
gemischten Lotterien, die von ihnen nicht genehmigt oder zugelassen sind, und 
gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten solcher Lotterien und Aus- 
spielungen gesetzliche Strafbestimmungen erlassen, die mit den im Königreiche 
Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen übereinstimmen. 
Ebenso werden die Regierungen der süddeutschen Staaten während der 
Dauer des Vertrags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit
	        
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