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Preußischen Klassenlotterie an, die unter der Bezeichnung „Preußisch · Süddeutsche
Klassenlotterie“ fortgeführt und von der Königlich Preußischen Generallotterie-
direktion in Berlin unter Aufsicht des Königlich Preußischen Finanzministers
weiter verwaltet wird. Die Generallotteriedirektion, zu der die drei süddeutschen
Staaten ein gemeinschaftliches Mitglied stellen, hat das Recht, Lose und Los-
abschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie innerhalb des gesamten
Lotteriegebiets zu vertreiben und nach Maßgabe dieses Vertrags die zum Betriebe
der Lotterie erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Re-
gierung und die Großherzoglich Badische Regierung werden je in ihrem Gebiete
nach Benehmen mit der Königlich Preußischen Regierung (Generallotteriedirektion)
an den geeigneten Orten ihres Landes die erforderliche Anzahl von Lotterie-
einnehmern annehmen und sie der Generallotteriedirektion zur Betreibung der Ge-
schäfte der Preußisch--Süddeutschen Klassenlotterie zur Verfügung stellen.
Wer nicht Lotterieeinnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder
Mittelsperson eines solchen ist, darf Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie in
Bayern, Württemberg und Baden nicht vertreiben.
Artikel 2.
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Re-
gierung und die Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, während
der Dauer dieses Vertrags für Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene
Lotterie einzurichten noch sich an einer anderen Lotterie zu beteiligen.
Auch werden sie sonstige öffentliche Geld-, Sach= oder gemischte Lotterien
in ihren Gebieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamt-
preis der zugelassenen Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen
in den ersten vier Jahren 80 Pfennig, in den nächsten drei Jahren 70 Pfennig,
von da ab 60 Pfennig jährlich auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigt.
Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien, einschließlich
der von einem Staate verpachteten Lotterien, sind von der Genehmigung oder
Zulassung ausgeschlossen.
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der
Lose zur ersten Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während
der Ziehung dieser Klasse.
Artikel 3.
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Groß-
herzoglich Badische Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach- oder
gemischten Lotterien, die von ihnen nicht genehmigt oder zugelassen sind, und
gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten solcher Lotterien und Aus-
spielungen gesetzliche Strafbestimmungen erlassen, die mit den im Königreiche
Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen übereinstimmen.
Ebenso werden die Regierungen der süddeutschen Staaten während der
Dauer des Vertrags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit