Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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18. 
Die Mitgliedschaft Beitrittsberechtigter erlischt, wenn sie dem Vorstand ihren 
Austritt anzeigen. Das gleiche gilt, wenn sie zweimal nacheinander am Zahltage 
die Beiträge nicht entrichten und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen 
vergangen sind. Die Satzung kann diese Frist bis zum nächstfolgenden Zahltage 
verlängern. 
Erfährt der Vorstand der Kasse glaubhaft, daß das regelmäßige jährliche 
Gesamteinkommen eines beitrittsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, 
so hat er diesem Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen 
sei. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Zustellung der Mitteilung. 
10. 
Scheiden Kassenmitglieder wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den voran- 
gegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar 
vorher mindestens sechs Wochen bei der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins 
oder einer besonderen Krankenkasse (6 5) oder auf Grund der Reichsversicherung 
versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der 
Kasse, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei 
Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Die Kasse hat dem Berechtigten auf 
Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen zu bescheinigen. 
Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die 
Krankenhilfe bis zum Tode geleistet worden ist. 
Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält 
und die Satzung nichts anderes bestimmt. 
(20. 
Die Beziehungen zwischen den Knappschaftsvereinen, soweit sie Kranken- 
kassenleistungen gewähren, sowie besonderen Krankenkassen (§+ 5) und Arzten werden 
durch schriftlichen Vertrag geregelt; die Bezahlung anderer Arzte kann die Kasse, 
von dringenden Fällen abgesehen, ablehnen. 
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern 
die Auswahl zwischen mindestens zwei Arzten freilassen. Wenn das Mitglied 
die Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm die Auswahl unter den von der Kasse 
bestellten Arzten frei. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Behandelte 
während desselben Versicherungsfalls oder Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zu- 
stimmung des Vorstandes wechseln darf. 
Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch ernstlich ge- 
fährdet, daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer 
ausreichenden Zahl von Arzten schließen kann oder daß die Arzte den Vertrag 
nicht einhalten, so ermächtigt das Oberversicherungsamt (§ 61 der Reichsversicherungs- 
ordnung) die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, statt der Krankenpflege oder 
sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung eine bare Leistung bis zu zwei Dritteln 
des Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren. 
Eesehsammlung 1912. (Nr. 11214.) 30 
 
	        
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