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ä2.
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Kassenbereichs
oder mit Genehmigung des Versicherungsamts, in dessen Bezirke die Kasse ihren
Sitz hat, darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen Apotheken-
besitzern oder verwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr über-
lassenen Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, die solche feilhalten,
Vorzugsbedingungen zu vereinbaren. Alle Apothekenbesitzer und verwalter im
Bereiche der Kasse können solchen Vereinbarungen beitreten. Der Vorstand kann
dann, von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des Abs. 5) die Be-
zahlung der von anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen.
Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berechtigten
Anforderungen der Erkrankten, so gilt § 22 entsprechend.
Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen Abschlag
von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Der Minister für Handel und
Gewerbe bestimmt seine Höhe; er kann ihn für die einzelnen Apotheken davon
abhängig machen, daß die Kasse aus ihnen mindestens zu einem bestimmten Be-
trage bezieht.
Der für den Sitz des Knappschaftsvereins oder der besonderen Krankenkasse
5) zuständige Regierungspräsident setzt unter Rücksicht auf die örtlichen Ver-
hältnisse und die im Handverkauf üblichen Preise die Höchstpreise von solchen
einfachen Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche Verschreibung (im Hand-
verkauf) abgegeben zu werden pflegen. Diese Höchstpreise dürfen einen Betrag
nicht überschreiten, der sich nach Abs. 3 ergibt. Der Minister für Handel und
Gewerbe kann näheres anordnen.
Beziehen die Berechtigten die im Abs. 4 bezeichneten Arzneimittel zu einem
Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so kann der
Regierungspräsident anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen
darf, weil sie nach Abs. 1 mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter
sind, niedrigere Preise vereinbart hat.
9D25.
Erstreckt sich ein Knappschaftsverein oder eine besondere Krankenkasse (&§ 5)
über die Bezirke mehrerer Oberversicherungsämter, so werden die in den 9§. 20
Abs. 3 und 4, 21 Abs. 2) 22 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben
von demjenigen Oberversicherungsamte wahrgenommen, in dessen Bezirke der Verein
oder die Kasse den Sitz hat.
26.
Die mit Arzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Apothekern oder anderen
Personen) welche die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel feilhalten
6 24 Abs. 1), abgeschlossenen Verträge sind dem Oberbergamte mitzuteilen.
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