— 148 —
827.
Diejenigen Arbeiter, welche gemäß § 9 Abs. 1 und 3 der Krankenkasse
des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse (§ 5) als Mitglieder
angehören, sowie diejenigen Beamten, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
zweitausend Mark an Entgelt nicht übersteigt, sind ohne Antrag als
Mitglieder in die Pensionskasse des Knappschaftsvereins aufzunehmen, sofern sie
den in den Satzungen aufgestellten Erfordernissen über Lebensalter und Gesundheit
genügen. Als Erfordernis für die Aufnahme darf das Mindestlebensalter nicht
über achtzehn Jahre und das Hoöchstlebensalter nicht unter vierzig Jahre festgesetzt
werden.
Die Beamten mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienste von mehr
als zweitausend Mark sind, auch wenn ihr jährliches Gesamteinkommen viertausend
Mark übersteigt, unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, den
Pensionskassen als Mitglieder beizutreten.
Arbeiterinnen können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in der
Pensionskasse ausgeschlossen werden.
Personen, welche wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Erfordernisse
nicht als Mitglieder in die Pensionskasse aufgenommen werden, dürfen zur Zahlung
von Pensionskassenbeiträgen nicht herangezogen werden. Indessen können
Personen, welche durch ihr Verhalten die Feststellung nicht ermöglichen, ob die
satzungsmäßigen Erfordernisse für ihre Aufnahmepflicht vorliegen, bis zur Ermöglichung
dieser Feststellung bereits zur Zahlung der Pensionskassenbeiträge
herangezogen werden. Auf die Leistungen der Pensionskasse erlangen diese Personen
erst dann Anwartschaft, wenn ihre Aufnahmefähigkeit festgestellt ist, und
zwar erst vom Zeitpunkte dieser Feststellung ab.
(28.
Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse eingerichtet
werden. Geschieht dies, so ist die Rechnungsführung nach Arbeiterabteilung
und Beamtenabteilung getrennt vorzunehmen.
d Für den im Abs. 1 bezeichneten Fall kann durch die Satzung bestimmt
werden:
1. daß die im § 27 Abs. 2 bezeichneten Beamten mit einem regelmäßigen
Jahresarbeitsverdienste von mehr als zweitausend bis fünftausend Mark
zum Beitritte zur Pensionskasse und die Werksbesitzer zur Beitrags.-leistung
für diese Beamten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet sind;
2. daß die Mitglieder der besonderen Abteilung nach näherer Bestimmung
der Satzung an den Entscheidungen der Vereinsorgane über die Leistungen
der Abteilung zu beteiligen sind.
lber die Bildung der besonderen Beamtenabteilung (Abs. 1) und die für
diesen Fall zu treffenden Satzungsbestimmungen beschließt die Generalversammlung.
Ihr Beschluß bedarf der Bestätigung des Oberbergamts.