Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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827.

Diejenigen  Arbeiter,  welche  gemäß  §  9  Abs.  1  und  3  der  Krankenkasse
des  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen  Krankenkasse  (§  5)  als  Mitglieder
  angehören,  sowie  diejenigen  Beamten,  deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
  zweitausend  Mark  an  Entgelt  nicht  übersteigt,  sind  ohne  Antrag  als
Mitglieder  in  die  Pensionskasse  des  Knappschaftsvereins  aufzunehmen,  sofern  sie
den  in  den  Satzungen  aufgestellten  Erfordernissen  über  Lebensalter  und  Gesundheit
genügen.  Als  Erfordernis  für  die  Aufnahme  darf  das  Mindestlebensalter  nicht
über  achtzehn  Jahre  und  das  Hoöchstlebensalter  nicht  unter  vierzig  Jahre  festgesetzt
  werden.

Die  Beamten  mit  einem  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienste  von  mehr
als  zweitausend  Mark  sind,  auch  wenn  ihr  jährliches  Gesamteinkommen  viertausend
Mark  übersteigt,  unter  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen  berechtigt,  den
Pensionskassen  als  Mitglieder  beizutreten.

Arbeiterinnen  können  durch  die  Satzung  von  der  Mitgliedschaft  in  der
Pensionskasse  ausgeschlossen  werden.

Personen,  welche  wegen  Nichterfüllung  der  satzungsmäßigen  Erfordernisse
nicht  als  Mitglieder  in  die  Pensionskasse  aufgenommen  werden,  dürfen  zur  Zahlung
  von  Pensionskassenbeiträgen  nicht  herangezogen  werden.  Indessen  können
Personen,  welche  durch  ihr  Verhalten  die  Feststellung  nicht  ermöglichen,  ob  die
satzungsmäßigen  Erfordernisse  für  ihre  Aufnahmepflicht  vorliegen,  bis  zur  Ermöglichung
  dieser  Feststellung  bereits  zur  Zahlung  der  Pensionskassenbeiträge
herangezogen  werden.  Auf  die  Leistungen  der  Pensionskasse  erlangen  diese  Personen
  erst  dann  Anwartschaft,  wenn  ihre  Aufnahmefähigkeit  festgestellt  ist,  und
zwar  erst  vom  Zeitpunkte  dieser  Feststellung  ab.

(28.

Für  die  Beamten  kann  eine  besondere  Abteilung  der  Pensionskasse  eingerichtet
  werden.  Geschieht  dies,  so  ist  die  Rechnungsführung  nach  Arbeiterabteilung
  und  Beamtenabteilung  getrennt  vorzunehmen.

d  Für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Fall  kann  durch  die  Satzung  bestimmt
werden:

1.  daß  die  im  §  27  Abs.  2  bezeichneten  Beamten  mit  einem  regelmäßigen
Jahresarbeitsverdienste  von  mehr  als  zweitausend  bis  fünftausend  Mark
zum  Beitritte  zur  Pensionskasse  und  die  Werksbesitzer  zur  Beitrags.-leistung
  für  diese  Beamten  nach  §  36  Abs.  1  Satz  2  verpflichtet  sind;

2.  daß  die  Mitglieder  der  besonderen  Abteilung  nach  näherer  Bestimmung
der  Satzung  an  den  Entscheidungen  der  Vereinsorgane  über  die  Leistungen
der  Abteilung  zu  beteiligen  sind.

lber  die  Bildung  der  besonderen  Beamtenabteilung  (Abs.  1)  und  die  für

diesen  Fall  zu  treffenden  Satzungsbestimmungen  beschließt  die  Generalversammlung.
  Ihr  Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  des  Oberbergamts.