Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 148 — 
827. 
Diejenigen Arbeiter, welche gemäß § 9 Abs. 1 und 3 der Krankenkasse 
des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse (§ 5) als Mit- 
glieder angehören, sowie diejenigen Beamten, deren regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst zweitausend Mark an Entgelt nicht übersteigt, sind ohne Antrag als 
Mitglieder in die Pensionskasse des Knappschaftsvereins aufzunehmen, sofern sie 
den in den Satzungen aufgestellten Erfordernissen über Lebensalter und Gesundheit 
genügen. Als Erfordernis für die Aufnahme darf das Mindestlebensalter nicht 
über achtzehn Jahre und das Hoöchstlebensalter nicht unter vierzig Jahre fest- 
gesetzt werden. 
Die Beamten mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienste von mehr 
als zweitausend Mark sind, auch wenn ihr jährliches Gesamteinkommen viertausend 
Mark übersteigt, unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, den 
Pensionskassen als Mitglieder beizutreten. 
Arbeiterinnen können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in der 
Pensionskasse ausgeschlossen werden. 
Personen, welche wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Erfordernisse 
nicht als Mitglieder in die Pensionskasse aufgenommen werden, dürfen zur Zah- 
lung von Pensionskassenbeiträgen nicht herangezogen werden. Indessen können 
Personen, welche durch ihr Verhalten die Feststellung nicht ermöglichen, ob die 
satzungsmäßigen Erfordernisse für ihre Aufnahmepflicht vorliegen, bis zur Er- 
möglichung dieser Feststellung bereits zur Zahlung der Pensionskassenbeiträge 
herangezogen werden. Auf die Leistungen der Pensionskasse erlangen diese Per- 
sonen erst dann Anwartschaft, wenn ihre Aufnahmefähigkeit festgestellt ist, und 
zwar erst vom Zeitpunkte dieser Feststellung ab. 
(28. 
Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensionskasse ein- 
gerichtet werden. Geschieht dies, so ist die Rechnungsführung nach Arbeiterab= 
teilung und Beamtenabteilung getrennt vorzunehmen. 
d Für den im Abs. 1 bezeichneten Fall kann durch die Satzung bestimmt 
werden: 
1. daß die im § 27 Abs. 2 bezeichneten Beamten mit einem regelmäßigen 
Jahresarbeitsverdienste von mehr als zweitausend bis fünftausend Mark 
zum Beitritte zur Pensionskasse und die Werksbesitzer zur Beitrags.- 
leistung für diese Beamten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet sind; 
2. daß die Mitglieder der besonderen Abteilung nach näherer Bestimmung 
der Satzung an den Entscheidungen der Vereinsorgane über die Leistungen 
der Abteilung zu beteiligen sind. 
lber die Bildung der besonderen Beamtenabteilung (Abs. 1) und die für 
diesen Fall zu treffenden Satzungsbestimmungen beschließt die Generalversamm- 
lung. Ihr Beschluß bedarf der Bestätigung des Oberbergamts. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.