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Entlohnung sowie über die Berechnungsweise der Kosten der Unterbringung
6 198) enthalten muß und der staatlichen Bestätigung bedarf. Dies gilt sinn-
gemäß, wenn dem Untergebrachten ohne Aufnahme in eine geschlossene Arbeits-
anstalt Arbeit angewiesen wird.
li.
Die Polizeiverwaltungen sind verpflichtet, die zur Vorbereitung des Ver-
fahrens und zur Durchführung der Vollstreckung etwa erforderliche Hilfe zu gewähren.
Insbesondere haben sie auf Antrag des unterstützenden Armenverbandes
den gemäß § 1 a Unterstützten, der einer Vorladung der Armenbehörde nicht
Folge leistet, an Stelle der Armenbehörde zu vernehmen oder dieser vorzuführen.
Die entstehenden Transportkosten fallen in allen Fällen dem unterstützungs-
pflichtigen Armenverbande zur Last.
Artikel 2.
Der Abs. 1 des § 65 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetzsamml. S. 130)
und der Abs. 1 des §& 53 des betreffenden Gesetzes für das Herzogtum Lauenburg
vom 24. Juni 1871 (Offizielles Wochenblatt S. 183) erhalten folgende Fassung:
Auf Antrag des Armenverbandes, der einen Hilfsbedürftigen unterstützen
muß, können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Beteiligten die nach den Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Unterhaltungspflichtigen angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen
nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unter-
stützung zu gewähren. Auf den Vater eines unehelichen Kindes findet diese Vor-
schrift nur insoweit Anwendung, als er seine Vaterschaft nach § 1718 B. G. B.
anerkannt hat oder seine Unterhaltspflicht in einem vollstreckbaren Titel fest.
gestellt ist.
Artikel 3.
In den Fällen der Artikel 1 und 2 finden die Vorschriften des & 59 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 keine An-
wendung.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft.
Der Minister des Innern ist mit seiner Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, den 23. Juli 1912.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Spydon.
Zugleich für den Minister des Innern:
v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Vreußischen Gesetzsammlung und auf die Han#t-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1884 bis 1903 z 2,40 4) furd an die Postanstallon zu ruchten.