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% 13.
Die Kosten der ersten Wahl zur ZJahnärztekammer sowie der von dem
Minister des Innern ausgehenden Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahlen
trägt der Staat.
Im übrigen bleibt es der Zahnärztekammer überlassen, für die Bereit-
stellung der erforderlichen Mittel selbst zu sorgen.
* 14.
Die allgemeine Staatsaufsicht über die Zahnärztekammer und deren Vorstand
wird durch den Minister des Innern geführt. Der Minister ist insbesondere
befugt, die Schriftstücke der Kammer jederzeit einzusehen, Gegenstände zur Beratung
zu stellen, die Einberufung der Kammer oder des Vorstandes zu verlangen oder
selbst zu veranlassen und an den Vorstands= oder Kammersitzungen mit dem
Rechte auf jederzeitiges Gehör teilzunehmen. Mit der Ausübung dieser Rechte
kann er einen oder mehrere Kommissare beauftragen. Vor Anberaumung der
Sitzungen des Vorstandes und der Kammer ist ihm die Tagesordnung vor-
zulegen. Er darf anordnen, daß Gegenstände, deren Erörterung nicht zur
Zuständigkeit der Kammer gehört oder dem Wohle des Staates oder des Reichs
zuwiderläuft, von der Tagesordnung abgesetzt werden. Wenn die Kammer seinen
Anordnungen zuwiderhandelt oder sich sonst gesetzwidriger Handlungen oder
Unterlassungen schuldig macht, durch die das Gemeinwohl verletzt wird, oder wenn
sie andere als die ihr zustehenden Zwecke verfolgt, kann er die Kammer auflösen
und Neuwahlen anordnen. Uber den Zeitpunkt der Neuwahlen bestimmt er in
diesem Falle. Im übrigen ist bei diesen Wahlen und bei der Einberufung der
neu gewählten Kammern nach den in den §9 5, 6 8 für die ersten Wahlen
gegebenen Vorschriften zu verfahren.
% u15.
Diese Verordnung ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Dezember 1912.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
—.. —
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M
und 1884 bis 1903 zu 2/40 ) sind an die Postanstalten zu richten.