Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Artikel 8. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen in 
Berlin ausgewechselt werden. 
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll erst stattfinden, nachdem für 
das Großherzogtum das im Artikel 2 bezeichnete Gesetz zur Ausführung dieses 
Vertrags erlassen worden ist. 
Der Entwurf dieses Gesetzes ist vor seiner Vorlage an den Landtag des 
Großherzogtums Sachsen mit der dieserhalb vom Königlich Prauzischen Ministerium 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten beauftragten Generalkommission zu 
Merseburg in seinen Grundzügen zu vereinbaren. 
Artikel 9. 
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Auswechselung der Ratifkkations- 
urkunden in Kraft. Seine Kündigung ist nicht vor dem Ablaufe von 15 Jahren 
ulässig. 
Die Kündigung soll auch vor dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten 
Frist zulässig sein, wenn das in den Artikeln 2, 8 bezeichnete Ausführungsgesetz 
eine Anderung erfährt, durch welche die Kosten der Ausführung dieses Vertrags 
erhöht werden. « 
Sobald die Kündigung dieses Vertrags erfolgt ist, dürfen Anträge auf 
Grundstückszusammenlegung von den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs- 
behörden nicht mehr angenommen werden. Die bereits anhängig gewordenen 
Grundstückszusammenlegungen nebst den mit ihnen verbundenen Ablösungen sind 
nach den Bestimmungen dieses Vertrags preußischerseits zu Ende zu führen. 
Artikel 10. 
Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit der Königlich 
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im Kostenwesen eintreten und 
hierdurch eine AUnderung von Bestimmungen dieses Staatsvertrags oder eine 
Ergänzung desselben sich als nötig erweisen salle erfolgt diese durch Vereinbarung 
zwischen den beiderseitigen Staatsministerien. Jedoch kann auf diesem Wege 
weder eine Erhöhung der im Artikel 5 bestimmten Pauschvergütung noch eine 
Beschränkung des Umfangs der Kosten, welche nach Artikel 6 als durch die 
Pauschvergütung ersetzt zu gelten haben, stattfinden. Die Vereinbarung ist in 
derselben Weise bekannt zu machen wie der Staatsvertrag. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Vertrag unter- 
zeichnet und ihr Siegel beigedrückt. 
So geschehen in Berlin, den 18. Juli 1908. 
(L. S.) Julius Peltzer. (L. S.) Dr. Johannes Schmid-Burgk. 
(L. S.) Paul Eckardt. (L. S.) Richard Kühn. 
(L. S.) Felig Busch. (L. S.) Otto Krippendorf. 
 
	        
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