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Preußische Ges etzsammlung
— Nr. 13. —
Inhalt: Kirchengeseh, betreffend Verlegung des Festes der Darstellung Jesu und des Festes der Ver-
kündigung in den Inspektionen Badbergen, Bramsche und Georgsmarienhütte, S. ö1. — Aller-
höchster Erlaß, betreffend die anderweite Regelung der Rangverhältnisse der Staatswerks-
direktoren und der Stellvertreter der Vorsitzenden der Bergwerksdirektionen, S. 52. — Verfügun
des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amts-
gerichte Marienberg und Wallmerod. S. 52.
(Nr. 11188.) Kirchengesetz, betreffend Verlegung des Festes der Darstellung Jesu und des
Festes der Verkündigung in den Inspektionen Badbergen, Bramsche und
Georgsmarienhütte. Vom 6. April 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
1.
In den Inspektionen Badbergen, Bramsche und Georgsmarienhütte können
das Fest der Darstellung Jesu (2. Februar) und das Fest der Verkündigung
(25. März), sobald Pastor und Kirchenvorstand dies übereinstimmend beschließen,
in den einzelnen Gemeinden auf einen Sonntag verlegt werden.
Wird vom Pastor und Kirchenvorstand ein Beschluß auf Verlegung der
genannten Feste gefaßt, so ist in der betreffenden Gemeinde das Fest der Dar-
stellung Jesu am folgenden Sonntage, das Fest der Verkündigung am Sonntage
Judika zu feiern. "
2
Dieses Kirchengesetz tritt mit dem i. Januar 1913 in Kraft.
3.
Das Landeskonsistorium wird 2 der Ausführung dieses Kirchengesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, Korfu, den 6. April 1912.
(#. S.) Wilhelm.
v. Trott zu Solz.
Sesetzsammlung 1912. (Nr. 11188—11190.) 14
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1912.