— 325 —
Gegen die Verfügung steht der Genossenschaft binnen zwei Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse zu. Der Regierungspräsident hat für das Ver-
waltungsstreitverfahren einen Kommissar zu bestellen, der ihn in allen Rechts-
handlungen zu vertreten hat.
/l 35.
Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann die Genossenschaft nur
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen.
VI. Auflösung der Genossenschaft.
36.
Die Genossenschaft kann ihre Auflösung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller Stimmen beschließen. Sind in der Genossenschaftsversammlung
nicht zwei Drittel aller Stimmen vertreten, so ist mit einem Zwischenraume von
mindestens vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die
Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der darin vertretenen Stimmen
beschließen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministers.
Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem Vor-
stande zugestellt ist. «
Im übrigen gelten für die Auflösung sinngemäß die Vorschriften für die
öffentlichen Wassergenossenschaften.
VII. Abergangsbestimmung.
837.
Für die Bildung der ersten Genossenschaftsversammlung stellt die Auf-
sichtsbehörde möglichst unter Zuziehung der Beteiligten eine vorläufige Beitrags-
liste (§ 20) auf. Sie stellt nach diesem Gesetze fest, wer zur Teilnahme an der
Genossenschaftsversammlung berechtigt ist und wieviel Stimmen auf die einzelnen
Genossen entfallen. Sie beruft und leitet die erste Genossenschaftsversammlung.
Darin wird die Satzung beschlossen und ein vorläufiger Vorstand gewählt.
Dieser führt vorläufig die Geschäfte und nimmt die erste ordentliche Veranlagung
vor. Bis zur Wahl des vorläufigen Vorstandes wird die Genossenschaft durch
den Vorstand des bisher in Essen bestehenden Ruhrtalsperren-Vereins vertreten.
Auf Grund dieser Veranlagung wird die auf die einzelnen Genossen
entfallende Stimmenzahl neu festgestellt und der Vorstand neu gewählt.
Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist
von mindestens sechs Monaten die Satzung nicht zustande, so erläßt sie die Auf-
sichtsbehörde.