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Preußische Gesetzsammlung
—Nr. 32.—
(Nr. 11302.) Sesekegesetz. Vom 5. Juni 1913.
Wir Wil helm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
I. Jweck, UAmfang und Rechtsstellung der Genossenschaft.
1.
Zum Zwecke
der Regelung der Vorflut nach Maßgabe eines einheitlichen Bauplans
und der Abwässerreinigung im Niederschlagsgebiete der Seseke und ihrer
Nebenflüsse sowie der Unterhaltung und des Betriebs von ausgeführten
Anlagen
wird eine Genossenschaft gebildet. Sie ist berechtigt, die das Genossenschaftsgebiet
durchfließenden Wasserläufe auszubauen und zu benutzen, soweit es im Bauplane
vorgesehen ist.
Der Bauplan muß geändert und ergänzt werden, soweit es zur Erreichung
des Genossenschaftszwecks erforderlich wird.
Der zuständige Minister stellt das Genossenschaftsgebiet fest. Er genehmigt
auch den Bauplan, seine Anderungen und Ergänzungen sowie die zur Ausführung
erforderlichen Sonderentwürfe.
Das Genossenschaftsgebiet kann durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung
mit Genehmigung des zuständigen Ministers auf einzelne benachbarte Grundstücke
ausgedehnt werden, wenn die Genossenschaftsanlagen nur unter Benutzung dieser
Grundstücke zweckmäßig ausgeführt werden können.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11302.) 56
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1913.