Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Preußische Gesetzsammlung 
—Nr. 32.— 
  
  
(Nr. 11302.) Sesekegesetz. Vom 5. Juni 1913. 
  
Wir Wil helm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
I. Jweck, UAmfang und Rechtsstellung der Genossenschaft. 
1. 
Zum Zwecke 
der Regelung der Vorflut nach Maßgabe eines einheitlichen Bauplans 
und der Abwässerreinigung im Niederschlagsgebiete der Seseke und ihrer 
Nebenflüsse sowie der Unterhaltung und des Betriebs von ausgeführten 
Anlagen 
wird eine Genossenschaft gebildet. Sie ist berechtigt, die das Genossenschaftsgebiet 
durchfließenden Wasserläufe auszubauen und zu benutzen, soweit es im Bauplane 
vorgesehen ist. 
Der Bauplan muß geändert und ergänzt werden, soweit es zur Erreichung 
des Genossenschaftszwecks erforderlich wird. 
Der zuständige Minister stellt das Genossenschaftsgebiet fest. Er genehmigt 
auch den Bauplan, seine Anderungen und Ergänzungen sowie die zur Ausführung 
erforderlichen Sonderentwürfe. 
Das Genossenschaftsgebiet kann durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung 
mit Genehmigung des zuständigen Ministers auf einzelne benachbarte Grundstücke 
ausgedehnt werden, wenn die Genossenschaftsanlagen nur unter Benutzung dieser 
Grundstücke zweckmäßig ausgeführt werden können. 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11302.) 56 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1913.
	        
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