Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC.  4.

Genossenschaften  für  HDrainanlagen  sollen  für  jetzt  nur  bei  freiwilliger  Zustimmung

  aller  Betheiligten  gebildet  werden.
G.  5.

Wo  dergleichen  Genossenschaften  (F.  1)  unter  origertlcher  Autorität  bereits
vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  den  für  sie  bestehenden  Statuten  oder  Reglements
bis  zu  deren  Revision  und  Abänderung  im  ordnungsmäßigen  Wege.

#.  6.

Für  Entwässerungs=  und  Gevässerungs.Unternehmungen,  auf  welche  diese
Verordnung  angewendet  wird,  haben  die  dersekben  entgegenstehenden  gesetzlichen
Vorschriften  keine  Geltung.

Urrkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Iseel,  «  ’  -"-Gegeben

  Berlin,  den  28.  Mai  1867.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6674.)  Verordnung)  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni
1865.  in  das  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen
  Kurfürstenthums  Hessen  und  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt,
  sowie  der  vormals  Königlich  Bayerischen  Candestheile.  Vom  1.  Juni
1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  »c.
verordnen  für  das  mit  Unserer  Monarchie  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums
  He  und  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt,  sowie  der  vormals
  Königli  ayerischen  Landestheile,  auf  den  Antrag  Unseres  Staateministeriums,
  was  folgt:  Artikel

rtikel  I.

Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni
1865.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.)  erlangt  in  dem  mit  Unserer  Monarchie
vereinigten  Gebiete  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hese  und  der  vormaligen
freien  Stadt  Fuunkfrt,  sowie  der  vormals  Königlich  Bayerischen  Landestheile
unter  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  mit  dem  I.  Juli  1867.  Gesetzeskraft.

Artikel  II.

Die  von  der  Bergbehörde  ertheilten  Konzessionen  oder  geschehenen  Verpachtungen
  zur  Gewinnung  solcher  Mineralien,  welche  nach  §.  1.  des  Berggesetzes
dem