Volltext : Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

fakultät  oder  andere  Sachverständige“  ³)  sein.  Wem  er  die
Entscheidung  übertragen  will,  steht  dem  Bundesrate  frei;
er  kann  für  die  Erledigung  der  Differenz  entweder  einen
bereits  bestehenden  Gerichtshof  wählen,  und  das  hat  er  bereits
  oftmals  getan,  als  er  z.  B.  das  Reichsgericht  in  Leipzig
und  das  Oberappellationsgericht  in  Lübeck  mit  der  Schlichtung
  derartiger  Staatenstreitigkeiten  betraute.e  Ebensogut
aber  könnte  der  Bundesrat  gegebenenfalls  auch  eine  besondere
  Austrägalinstanz  bilden  und  durch  diese  eine  Entscheidung
  herbeiführen  lassen.  Während  nun  diese  Erledigungsmöglichkeit
  unbestritten  ist,  besteht  über  den
rechtlichen  Charakter  des  Spruches  eine  erhebliche  Meinungsverschiedenheit.


Die  einen!)  behaupten,  daß  in  der  Übertragung  der
Entscheidung  an  eine  Instanz  nichts  anderes  als  die  Einholung
  eines  sachverständigen  Gutachtens  gesehen  werden
kann,  das  eine  rechtliche  Wirkung  erst  dann  für  sich  in  Anspruch
  nehmen  könnte,  wenn  es  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  vom  Bundesrate  anerkannt  würde.  Die  Gegenpartei
  3)  erblickt  aber  in  dem  Ausspruch  der  Austrägalinstanz
  ein  „Urteil“,  das  ohne  weiteres  als  Urteil  des  Bundesrates
  angesehen  werden  müsse.

M.  E.  ist  in  dieser  schroffen  Formulierung  weder  die
eine  noch  die  andere  Ansicht  unbedingt  richtig.  Es  kommt
vielmehr  nur  darauf  an,  ob  der  Bundesrat  von  der  beauftragten
  Instanz  sich  tatsächlich  nur  ein  sachverständiges
Gutachten  hat  einholen  wollen.  In  diesem  Falle  müßte  der
Bundesrat  sich  die  spätere  Entscheidung,  zum  mindesten
aber  die  Bestätigung  ausdrücklich  vorbehalten.  Dies  ist
jedoch  bisher  noch  nicht  der  Fall  gewesen;  wir  können  daher

3)  Laband a. a.  O.  S.  236  Bd.  1.

4)  Laband a. a.  O.  S.  236  Bd.  1.

5)  v.  Seydel,  Kommentar  S.  405;  Hänel  I  S.  575;
Schulze  S.  61.