Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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& 77. 
1 LDer Kommissar leitet die Verhandlungen. Er kann gegen Beteiligte, 
Sachverständige oder andere Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen, 
vorbehaltlich strafgerichtlicher Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu zwanzig 
Mark festsetzen. 
(e) Uber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen beschließt der Bezirksausschuß 
endgültig. Im übrigen beschließt der Regierungspräsident endgültig über Be- 
schwerden, welche die Leitung des Verfahrens durch den Kommissar betreffen. 
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. 
788. 
Ülber die Verhandlungen mit den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten 
ist eine Niederschrift aufzjunehmen. In diese muß auch die Festsetzung der Ord- 
nungsstrafe (§ 77) und die Veranlassung dazu aufgenommen werden. Die Nieder- 
schrst ist vom Kommissar, dem etwa zugezogenen Schriftführer und, wenn Sach- 
verständige vernommen sind, auch von diesen zu unterschreiben. Sind Bevoll- 
mächtigte gewählt, so sollen auch sie unterschreiben. 
79. 
C) Zu den Verhandlungen sind die dabei Beteiligten spätestens eine Woche, 
in dringenden Fällen spätestens drei Tage vorher zu laden. In der Ladung sind 
die Verhandlungsgegenstände anzugeben. 
(1) Bei Beschlußfassung über die Satzung ist der Entwurf acht Tage vorher 
offenzulegen und in der Ladung Ort und Zeit der Offenlegung mitzuteilen. 
(6) Die Ladung enthält die Androhung, daß, wer nicht erscheint oder nicht 
abstimmt als dem zustimmend gilt, wofür die Mehrheit der Stimmen abge- 
eben wird. 
() Im übrigen gelten für das Verfahren entsprechend die §§ 264 bis 269 
des Wassergesetzes. 
80. 
CIst gegen die Bildung einer Schutzgenossenschaft Widerspruch erhoben 
6 75), so beschließt nach Abschluß der Verhandlungen der Bezirksausschuß, soweit 
darüber Streit ist, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 gegeben sind. 
C) Hat die Mehrheit der Beteiligten die Bildung einer Wirtschaftsgenossen- 
schaft beschlossen (§ 66 Abs. 1), so beschließt der Bezirksausschuß, ob die Voraus- 
setzungen für den Beitrittszwang (§ 66 Abs. 2) vorliegen. 
6) Hat die Mehrheit der Beteiligten die Bildung einer Wirtschaftsgenossen- 
schaft abgelehnt, so beschließt der Bezirksausschuß, soweit darüber Streit besteht, 
ob die Voraussetzungen zur Bildung einer Zwangsgenossenschaft (G 67) vorliegen. 
(1) Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in den Fällen der Abs. 1 
bis 3 steht auch dem Regierungspräsidenten die Beschwerde zu (§ 122). 
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten. In 
den Fällen der Abs. 1, 3 wird sie von ihm erlassen.
	        
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