Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915  41

§5  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  4.  März  1915  (R.G.Bl.  S.  129),
betressend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Oslpreußen
  usw.,  wird  der  §  18a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März  1900
wie  folgt  geändert:

1.  Unter  #r  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,
die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des
folgenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  25.  Jannar  1915  (R.G.Bl.  S.  47)
—  zu  setzen:

Poslprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Probinz
  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing.
Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und
Land,  Löban,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar
sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder
in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst  an  folgenden
Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  29.  April  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später
eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung.

Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur
Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am
nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,
die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf
mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  März  1915.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.