Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Verwaltung  öffentlicher  Anstalten  verpflichten.  Die  Rechtsstellung
des  Contrahenten  und  die  unmittelbare  Beziehung  auf  den  öffentlichen
  Zweck  ist  es,  welche  diese  Verträge  aus  dem  Rahmen  der
privatrechtlichen  heraushebt.  Hier  sind  zu  erwähnen  die  Verträge
zwischen  Staat  und  Gemeinden,  betreffend  die  Erhaltung  von
Mittelschulen,  Bupwınskı  No.  1142,  5561,  über  den  Bau  und  die
Erhaltung  von  Strassen,  SArwEYy  8.  593.  —  Weitere  Beispiele  enthalten:
  No.  24  der  Sammlung  Hye:  das  Kronland  Krain  übernimmt
vom  Staate  das  Laibacher  Krankenhaus  in  eigene  Verwaltung  mit
allen  Rechten  und  Pflichten.  &  20  des  n.-ö.  Landesstrassengesetzes
vom  29.  Dezember  1874.  No.  7  der  L.-G.-Bl.  für  1875  eröffnet  die
Möglichkeit  einer  Vereinbarung,  durch  welche  der  Bezirksstrassenausschuss
  gegenüber  dem  Landesausschusse  sich  verpflichtet,  die
technische  und  ökonomische  Verwaltung  einer  Landesstrasse,  welche
sonst  in  die  Competenz  des  Landesausschusses  fiele,  gegen  ein
fixes  Pauschale  zu  übernehmen.  Entgegenkommend  erweist  sich
die  verwaltungsgerichtliche  Praxis  auch  hinsichtlich  der  Anerkennung
  freiwilliger  Uebernahme  vermögensrechtlicher  Leistungen  für
öffentliche  Zwecke,  für  eine  Öffentliche  Anstalt  durch  Einzelne
als  Rechtsgrund  öffentlicher  Pflicht  selbst  dann,  wenn  das  Gesetz
eine  solche  Begründungsart  nicht  kennt.  Das  in  der  Sprache  des
französischen  Verwaltungsrechts  sogenannte  Rechtsinstitut  der
oftres  de  concours*!)  erringt  sich  Anerkennung  auch  in  Deutschland
  und  Oesterreich  ohne  gesetzliche  Sanction.

Die  Frage  nach  der  rechtlichen  Möglichkeit  des  Inhalts  von
Willenserklärungen,  welche  auf  die  Begründung  öffentlicher
Pflichten  gerichtet  sind,  entsteht  für  solche  Willenserklärungen,
auch  wenn  sie  von  staatlichen  Organen  abgegeben  werden.  Acte
der  Staatsgewalt,  welche  ihrem  erkennbaren  Zwecke  nach  in
dem  Augenblicke,  in  welchem  sie  vorgenommen  werden,  unter
freier  Berücksichtigung  aller  in  Betracht  kommmenden  öffentlichen

4)  Vgl.  Orto  MayvErR  a.  a.  0.  S.  360,