Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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197.  Tritt  ein  anderer  Gläubiger  dem  Antrag  auf  Zwangsverwaltung  bei  und
beschließt  das  Gericht,  den  Beitritt  zuzulassen,  so  wird,  wenn  die  Forderung  des  beigetretenen
  Gläubigers  der  Forderung  des  betreibenden  Gläubigers  im  Range  nachsteht,
nach  Befriedigung  des  letzteren  die  Zwangsverwaltung  für  den  beigetretenen  Gläubiger
fortgesetzt.  Geht  die  Forderung  des  beigetretenen  Gläubigers  der  des  betreibenden
Gläubigers  im  Range  vor,  so  wird  von  Zustellung  des  Beschlusses  auf  Zulassung  des
Beitritts  an  die  Zwangsverwaltung  für  den  beigetretenen  Gläubiger,  nach  dessen  Befriedigung
  aber  wiederum  für  den  ersten  betreibenden  Gläubiger  fortgesetzt.

*198.  Die  Zwangsverwaltung  wird  beendet,  sobald  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  in  Bezug  auf  das  Grundstück  der  Zuschlag  ertheilt  ist.

Schlußbestimmungen.

*199.  Die  Zwangsversteigerung  von  Bergbaurechten,  für  welche  kein  Folium  im
Grundbuch  angelegt  ist,  ingleichen  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beschlossenen
Zwangsversteigerungen  anderer  unbeweglicher  Sachen  werden  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  erledigt.

Auf  Zwangsverwaltungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  verfügt  worden
sind,  kommen  dessen  Bestimmungen  entsprechend  zur  Anwendung,  insoweit  nicht  erworbene
Rechte  dadurch  beeinträchtigt  werden.

§  200.  Das  Justiz-Ministerium  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  welchem  das
Gesetz  in  Kraft  tritt,  auch  Zweifel  zu  entscheiden,  welche  bei  der  Ausführung  desselben
entstehen.  Solche  Entscheidungen  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu
machen  und  dienen  zur  Norm  in  anderen  Fällen,  bis  eine  Abänderung  durch  Gesetz  erfolgt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  15.  August  1884.

Albert.
14  "  Ludwig  von  Abeken.

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