A. Sicherheitspolizei. § 59. 287
rufungszwecke zu dienen. Aber sie sind im Rechtssinne bloße
Augenblicksverbände,1) selbst wenn sie in regelmäßiger Wiederkehr
mit einem konstanten Teilnehmerbestande erscheinen. Für
jeden Beteiligten leiten Pflichten und Rechte sich her aus einem
bloßen Raumverhältnisse, nämlich dem tatsächlichen Beisammensein.
Es fehlt das die Mitglieder verknüpfende und auch
außerhalb ihrer Versammlungen wirksame, rechtliche Band.2)
Zum Begriff des „Vereins“ bedarf es nicht notwendig
einer Organisation, diese bildet vielmehr nur die Regel.
Wesentlich für den Vereinsbegriff, welcher aus dem allgemeinen
Sprachgebrauche entnommen werden muß, ist nur die nicht bloß
vorübergehende Vereinigung mehrerer Personen zur Verfolgung
bestimmter gemeinschaftlicher Zwecke.3) Maßgebend ist daher nur,
ob die Personenmehrheit bei ihrer Vereinigung es auf gewisse
dauernde gemeinschaftliche Ziele abgesehen hat. Auch das Reichsgericht
hat in seinem Urteil vom 22. September 1890/) eine
äußere Organisation als wesentliches Begriffsmerkmal
eines Vereins nicht aufgestellt, denn in diesem Urteil ist ausgesprochen,
daß das auf die Dauer berechnete innere organische
Band, welches den Einheitspunkt eines „Vereins“ darstellt, sich
der Regel nach auch äußerlich in einer die Unterordnung unter
einen gemeinsamen Willen zum Ausdrucke bringenden Organisation
verkörpert. Das Reichsgericht hat ferner einen von einer
öffentlichen Bersammlung zur Ausführung von Beschlüssen der
ledteren gewählten Ausschuß für einen Verein erachtet.5) Es.
geht dabei allerdings davon aus, daß unter einem Verein jede
dauernde Vereinigung mehrerer Personen zur Verfolgung bestimmter
gemeinschaftlicher Zwecke unter einer Leitung zu verstehen
sei. Eine solche Leitung kann aber auch ohne äußerlich
erkennbare Organisation stattfinden.5) Die Organisationsfrage faßt
das Reichsgericht dahin auf, daß als Verein jede dauernde Vereinigung
mehrerer Personen zur Verfolgung bestimmter gemeinschaftlicher
Zwecke unter einer Leitung anzusehen sei. Dabei ist an-1)
Hänel, Deutsches Staatsrecht 4) Entsch. 21 71.
1 147. 5) Erk. vom 2. November 1888,
2) Erk. d. OVG. vom 24. Jannar Entsch. 18 169, 173.
r*“ Hüh. 31 444, v. Kotz Rspr. s 6) Erk. d. RG. vom 18. Januar 1894
" 5006. 925. 93 ,
ruh# Erk d. vorm. Oberrrib. Str 183 mitgeteilt durch Erl. des M.
Golld Arch. 17 522ff. d. J. vom 9. März 1894 II 2456.