180 Nr. 69. Verordnung, betr. Zuständigkeit d. Reichsbehörden u. s. w. Vom 23. Nov. 1874.
§. 1. Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche
in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 der
obersten Reichsbehörde, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den
unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeich=
nisses 1) hierdurch festzestel:
8. 2. Eine Kaiserliche Bestallung erhalten: *½ Z
1) die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichsbeamten, welche
nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen;
2) die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung).) Z
8. 3. Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des
Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden ertheilt.
4. Die 88. 2 und 3 finden auf diejenigen Reichsbeamten keine Anwendung, über
den Ausiellung durch Reichsgesetzs) oder vertragsmäßig eine abweichende Bestimmung ge-
troffen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
werzeichnik der Keichsbehürden.
I. Oberste Reichsbehörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 Sg. 8, 15, 16, 33, 54, 64—66, 68, 69, 75, 81, 84, 85, 96—98,
101, 121, 122, 127, 128, 131, 139, 150, 151, 153.)
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers sind zuständig:
2) das Auswärtige Amt.
II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und
Vorsteher solcher Behörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 88. 81, 85, 139, 151, 153.)
A. Auswärtiges Amt.
1) Die Botschafter und die Gesandten,
2) die Minister-Residenten und die Geschäftsträger,
3) die General-Konsuln und die Berufs-Konsuln in Ländern, in welchen ein höherer
diplomatischer Beamter nicht residirt.
III. Vorgesetzte Dienstbehörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 88. 7, 12, 38, 62.)
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers sind zuständig:
A. Auswärtiges Amt.
Die unter II. A. aufgeführten Behörden.
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte.
(Gesetz vom 31. März 1873 SF. 53, 146.)
C. Im Uebrigen?) gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte:
1) der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2) jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vor-
stehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.
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1) Dies Verzeichniß ist nach einer Ergänzung durch die VO. v. 7. Aug. 1888 (Rl.
S. 229) für den gesamten Umfang der Reichsverwaltung „mit Ausnahme des Auswärtigen
Amtes und seines Dienstbereichs“ ersetzt worden durch die VO. v. 27. Dezemb. 1899
(unten Nr. 153). Es wird daher nur noch insoweit abgedruckt, als es sich auf das Auswärtige
Amt bezieht.
2) Oben S. 15.
3) S. z. B. RBG. 8 156 (oben S. 149). Z
D,,DO. h. außerhalb der Verwaltungen des Reichsheeres (A) und der Kaiserlichen
Marine (8).
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