Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 70. Nr. 71. Gesetz, betr. d. Kontrole d. Reichshaushalts. Vom 11. Februar 1875. 181 
Nr. 70. Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe 
eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer 
Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. 
VDom 25. Dezember 1874.7 
(Re#l. Nr. 32 S. 194; ausgeg. am 29. Dezember 1874.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und 
des Reichstags, was folgt: 
8. 1. Die vom Reichstage zur Vorberathung der Entwürfe 
eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zu demselben, 
einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben, sowie 
einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben 
eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen 
Seßton des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzusetzen. 
8. 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions- 
kerbandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der Reichsverfassung 
endung. 
8. . Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im 81 bezeichneten Zeitraum freie 
Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend vierhundert Mark aus 
der Reichskasse gewährt. 
8. 4. In einer der folgenden Sessionen der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der 
Reichstag in die weitere Berathung der im § 1 bezeichneten Gesetz-Entwürfe ein. 
us brkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Keiserlichen 
Insiege 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
[Nr. 71. Gesetz, betreffend die Nontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874. 
Vvom 1l. Februar 1875.5) 
(R#l. Nr. 6 S. 61; ausgeg. am 18. Februar 1875.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Könfg von Preußen 2c. verordnen 
im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- 
tags, was folgt: *½* 
Einziger Paragraph. 
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs, sowie des Landeshaus- 
halts von Elsaß-Lothringen wird für das Jahr 1874 von der preußischen Ober-Rechnungskammer 
unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze 
1) Wörtlich gleichlautend ist das RG. gleichen Titels v. 1. Febr. 1876 (RBl. S. 15), 
inhaltlich übereinstimmend (nur daß in § 8 die Vergütung von 2400 M. fehlt) das R., betr. 
die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung u. s. w., v. 
20. Febr. 1876 (RGl. S. 23). 
2) Oben S. 7, 8. Z # 
3) Die Bestimmungen des Gesetzes sind für spätere Etatsperioden in den jährlichen Ge- 
setzen entsprechenden Titels in Bezug genommen worden. Vgl. z. B. das unter Nr. 154 ab- 
gedruckte R. v. 7. Febr. 1900.