Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

182 Nr. 72. Gesetz, betr. militärische Kontrole über Personen des Beurlaubtenstandes rc. 
vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für 
die Jahre 1867 bis 1869,17) enthaltenen Vorschriften geführt. . 
An die Stelle der im §. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 aufgeführten Vorschriften 
treten jedoch die für die Wirksamkeit der Ober-Rechnungskammer als preußische Rechnungs- 
Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes vom 27. Mä 
1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der preußischen Ober-Rechnungskammer.) 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.] 
Nr. 72. Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Nontrole 
über die personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, 
sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel. 
vom 15. Februar 1875.5) 
(Rl. Nr. 7, S. 65; ausgeg. am 20. Februar 1875.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths und des Reichstags, was folgt: 
#§. 1. Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen 
Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrolversammlungen zusammen- 
berufen werden.“!) Letztere sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß 
die betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hin- 
weges zum Versammlungsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften ent- 
zogen werden. 
8. 2. Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen 
sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im 
Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zu erstatten.") Bedürfen schriftliche Meldungen 
weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im Stationsorte ge- 
fordert werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili- 
tärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer 
Pflichten. In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in 
das Stabsquartier des Landwehrbezirks-Kommandos beordert werden, wenn ihre per- 
sönliche Vernehmung daselbst erforderlich ist. 
8. 3. Die Gestellung zu den Kontrolversammlungen und im Stationsorte der 
Landwehr-Kompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren. Mannschaften, 
welche auf Grund des §. 2 in das Stabsquartier des Landwehrbezirks-Kommandos 
beordert werden, haben Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, wenn das 
Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zusammenfällt. 
  
1) Oben S. 68. ç 
2) Im Anhange II zu dieser Sammlung mitgetheilt. 
9 ingefũ rt in Helgoland durch VO. v. 22. März 1891 (RGBl. S. 21) Art. I3. IV. 
4) S. bez. der Landwehr zweiten Aufgebots RG. betr. Aenderungen der Wehrpflicht, v. 
11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 84 Z. 1, 2; 921 Z. 4; bez. d. Ersatzreservisten ebenda § 12.