306 Nr. 159. Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit.
Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung bleibenden Vor-
schriften, soweit sie zu den im 8. 19 Nr. 1 erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere
Vorschriften an deren Stelle getroffen werden.
8. 21. Durch Keaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken, das Bergwerks-
eigenthum sowie die sonftigen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, abweichend von den nach §. 19 maßgebenden Vorschriften geregelt werden.
22. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften
der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von
Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen
in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung finden oder außer Anwendung bleiben.
8. 23. Soweit die im §. 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verordnungen oder
landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken
Kaiserliche Verordnungen oder die Genehmigung des Kaisers.
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen
werden für die Konsfulargerichtsbezirk in erster und letzter Instanz von dem Bundesrath erlassen.
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer Landes-Remralbehörde
oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsular-
gericllhtren Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeich-
neten Behörde.
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse werden in den
Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt. *m“ Z
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen sowie der im
Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen und Verfügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb
Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts gelltenden
landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der
Landes-Zentralbehörden entsprechende Anwendung.
8. 24. Soweit nach den im §. 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus Rechte zustehen
oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsulargerichtsbezirken an dessen Stelle der Reichs-
fiskus. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Rechte und Verpflichtungen, die für
den Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit eines Betheiligten begründet sind.
-Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden,
daß die wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne Gesetze oder Verordnungen verhängten Geld-
strafen einem anderen Berechtigten zufallen.
8. 25. Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staate angehören, werden,
soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den Vorschriften beurtheilt, die
für die keinem Bundesstaat angehörenden Deutschen gelten.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden Staate angehören, werden,
soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den für Ausländer geltenden
Vorschriften beurtheilt. Z
8. 26. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Konsular-
erichtsbezirte im Sinne der in den §§. 19, 22 bezeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder
nland oder als Ausland anzusehen sind.
. 27. Soweit die nach §. 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf die an einem
ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sind hierunter, falls es sich um einen
Ort innerhalb eines Konsulargerichtsbezirkes und um die Rechtsverhältnisse einer der Konsular-
gerichtsbarkeit unterworfenen Person handelt, die deutschen Gesetze zu verstehen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsular-
gerichtsbezirke die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften neben den deutschen
Gesetzen als Gesetze des Ortes anzusehen sind. Z
ç 8. Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen erfolgen
im Konsulargerichtsbezirke, sofern sie entweder in einer in diesem Bezirke vor den Konsul oder
das Konsulargericht gehörenden Sache oder in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf Be-
treiben einer in dem Bezirke befindlichen Person zu geschehen haben, nach den Vorschriften über
Bastellun en im Inlande. Falls die Befolgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten ver-
unden ist, kann die Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im
Auslande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des Ersuchens bei Zustellungen
auf Betreiben der Betheiligten deren Antrag und bei Zustellungen von Amtswegen die Anzeige
des Gerichtsschreibers tritt. Z · » ç
Uebrigen erfolgen Zustellungen im i sn an die der Konsulargerichts-
barkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über Zustellungen im Ausland, und
zwar in gerichtlichen Angelegenheiten mittelst Ersuchens des Konsuls und in nicht gerichtlichen
echtsangelegenheiten auf einen von den Betheiligten an ihn zu richtenden Antrag Z
8. 29. Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger