Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

308 Nr. 159. Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. 
Fünfter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
8. 41. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfahren vor dem Konsul 
sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten 
mit der Matabe, daß auch die Vorschriften der §§. 348 bis 354 der Civilprozeßordnung An- 
wendung finden. 
". 42. In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, 
werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer der zur Ausübung der 
Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen achtbaren Gerichtseingesessenen oder 
sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das 
Gleiche gilt in Entmündigungssachen sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung. 
43. In den nach §. 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert 
Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt. ç 
8. 44. Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen 
Entcheidung auch außer den im §. 577 Abs. 8 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen befugt. 
8. 45. Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung 
erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung findet die Vorschrift des 
§. 78 Abs. 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei 
unter Beachtung der Vorschriften des §. 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. 
7 Konsul hat die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu 
übersenden. 
Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu 
bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten 
und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder durch die Partei sbbst recht- 
itig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines 
solchen an die Partei selbst. ç 
Die im §. 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
dem der Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist. 
.46. Die Zwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Ausübung 
der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt gegen 
die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung im Inlande. Im Uebrigen wird die Vollstreckung im Konsulargerichtebezirke gegen 
solche Personen durch den Konsul auf ein an ihn gemäß §. 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes 
Ersuchen veranlaßt. 
47. In den Fällen der 88. 110, 179 der Konkursordnung soll der Termin zur Be- 
schlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters und über die Bestellung eines Gläubiger- 
ausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei Monate hinaus anberaumt werden. 
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn der Bezjirk 
des Konsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, in Egypten oder an der 
asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegt. 
Der Zeitraum, der nach §. 138 der Konkursordnung zwischen dem Ablaufe der Anmelde- 
frist und dem allgemeinen Prüfungstermine liegen muß, soll mindestens zwei Wochen und höchstens 
drei Monate betragen. 
An die Stelle der in den 88. 152, 203 der Konkursordnung vorgesehenen Fristen tritt 
eine Frist von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine Frist von zwei Monaten. 
8#. 48. Die Vorschrift des §. 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiren der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene Verfügung des Konsuls 
keine Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Strafrecht. 
§. 49. n den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staatsgewalt er- 
lassenen Htasge etze soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder durch Staatsverträge 
estimmt ist. 
5#. 50. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in den 
Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Gesetze Anwendung 
finden, die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen 
Landrechts in Kraft stehen. 
#§. 51. Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil des Bezirkes