Vom 7. April 1900. 307
ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der
Reichskanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift anordnen. ·
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung einer öffentlichen
Bekanntma ung in den Deutschen Reichsanzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt.
8. 30. Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Egypten
oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem
Ablaufe von zwei Monaten, in den übrigen Konsulargerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier
Monaten nach dem Tage, an dem das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblatts oder der Preußi-
schen GEeleß Semmüung in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für
das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichtsbezirke reichs-
gesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird.
Vierter Abschnitt.
Besond ere Vorschriften über das bürgerliche Recht.
Z. 31. Auf Vereine, die ihren Sitz in einem Konsulargerichtsbezirke haben, finden die
Vorschriften der §§. 21, 22, des §. 44 Abs. 1 und der §8§. 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs keine Anwendung.
§. 32. Die in den 88. 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365),1) für die
Errichtung der deutschen Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden entsprechende An-
wendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines Unternehmens der im §. 8 Abs. 1
des Gesetzes bezeichneten Art in einem Konsulargerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz
gut im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts-
ezirke haben.
§. 33. Durch Kaiserliche Verordnung kann für einen Konsulargerichtsbezir oder für einen
Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den §§. 246, 247, 288 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und im §. 352 des Landelsgesetztuchs aufgestellten Zinssätze ein böherer Zinssatz gilt.
§. 34. Inhaberpapiere der im §. 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Art, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen
Pesen, tausgestelt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr
gebracht werden.
. 35. Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den Konsular-
gerichtsbezirken an die Stelle der Gemeinde des Fundorts in den Fällen der §§. 976, 977 und
an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Gemeinde im Falle des §. 2072 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu treten hat. Z
8. 36. Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem Deutschen
oder von einem Schutzgenossen, der keinem Staate angehört, geschlossen wird, bestimmt sich aus-
schließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Cheschließung und die Beurkundung
des Parrzonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 599, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutzgenosse, der einem fremden Staate angehört, kann
die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staates zulässigen Form schließen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichts-
bezirke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen Staatsgewalt über die Form
der Eheschließung erlassen sind. ç Z„
37. Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsulargerichts-
bezirke belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmt werden, nach denen die Sicherheit einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im Sinne des §. 1807 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs festzustellen ist. Z
. 38. Im Falle des §. 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das Testament
durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach §. 2250 errichtet werden; der §. 2249 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung. ç ç «
8. 39. Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsulargerichtsbezirke die der
Landesgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und die Hinterlegungs-
stellen getroffen werden. « «
8. In Handelssachen finden die Vorschriften der im §. 19 bezeichneten Gesetze nur
soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht
ein Anderes bestimmt. «
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vorgenommenen
Rechtsgeschäfte der im §. 1 Abs. 2 des Handelzsgesetzbuchs bezeichneten Art sowie die Angelegen-
heiten, die eines der im §. 101 Nr. Za, d, e, f des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten
Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben.
1) S. jetzt SchGG. (unten Nr. 163) 88 11—13.
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