342 Nur. 184. Gesetz, betreffend die Frledenspräsenzstärke. Vom 15. April 1905.
des Rechnungsjahrs 1909 die Zahl von 504665 Gemeinen, Gefreiten und
Obergefreiten erreicht und im Laufe des Rechnungsjahrs 1910 auf 505839
erhöht wird.
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt Preußen, einschließlich der
unter preußischer Militärverwaltung stehenden Kontingente, mit 392 979,
Bayern mit 554 24,
Sachsen niit:t:: Z37711 und
Württemberg nit .. 19725
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. Soweit Württemberg nach Maßgabe
seiner Bevölkerungsziffer die ihm zufallende Zahl nicht aufbringt, werden aus
dem preußischen Kontingentsverwaltungsbezirke so viel Rekruten an das württem-
bergische Kontingent abgegeben, als erforderlich sind, um dessen Friedenspräsenz-
stärke zu erreichen. Von der Friedenspräsenzstärke gehen 2000 Okonomie-
handwerker ab, für deren Ersatz durch Zivilhandwerker die Vorbereitungen
spätestens bis zum 31. März 1910 im Etat zu treffen sind. Die Verminderung
der Zahl tritt mit dem Ersatz ein.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht
in Anrechnung.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden.
8 2. In Verbindung mit der durch § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedens-
räsenzstärke wird die Zahl der Formationen
bei der Infanterie auf. . . 633 Batalllone,
bei der Kavallerie aff 510 Ezkadrons,
bei der Feldartillerie aufß. . 574 Batterien,
bei der Fußartillerie auf. . . . 40 Batalllone,
bei den Pionieren auf. . . . 29 Bataillone,
bei den Verkehrstruppen auf. 12 Bataillone,
bei dem Train auf . 23 Bataillone
festgesetzt. Die Vermehrung erfolgt in der Weise, daß bei der Kavallerie
10 Eskadrons vom 1. April 1910 bis zum Schlusse dieses Rechnungsjahrs,
die übrigen Formationen bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs 1909 gebil-
det werden.
8 3. In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der
Friedenspräsenzstärke nach Maßgabe des § 1 dieses Gesetzes und die Verteilung
jener Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der
Stellen für Offiziere, Arzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den
Reichshaushalts-Etat.
Artikel II.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9)
unter III. § 51), in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär-
konvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658)“) zur
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Taormina, den 15. April 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
1) Oben S. 93. *") Oben S. 102.