Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 185. Gesetz, betreffend nderung der Wehrpflicht. Vom 15. April 1905. 343 
Nr. 185. Gesetz, betreffend Anderung der Wehrpflicht. 
vom 15. April 1005. 
(Röl. Nr. 16, S. 249; ausgeg. am 25. April 1905.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
  
Artikel I. 
An die Stelle des ersten Absatzes des Artikel 59 der Verfassung des 
Seaucchen Reichs vom 16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) 0) tritt 
olgendes: 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel 
vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten 
Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der 
Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalender- 
jahrs, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der 
Landwehr zweiten Aufgebots an. 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die 
Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, 
alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen 
Dienste bei den Fahnen verpflichtet. 
  
Artikel II. 
8. 1. Im Falle notwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des 
Kaisers die nach der Bestimmung des Artikel I letzter Absatz zu entlassenden 
Mannschaften im aktiven Dienste zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbe- 
haltung zählt für eine Übung in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes 
des § 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 
9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 1867 S. 131). 
8. 2. Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des 
Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden 
Feldartillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei 
Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur 
drei Jahre. 
8. 3. Mannschaften der Landwehrinfanterie können während der Dienst- 
zeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Übungen in besonderen, 
aus Mannschaften des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf acht 
bis vierzehn Tage, vom Tage des Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, 
einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden z Übungen nicht herangezogen. 
Die Landwehrmannschaften aller übrigen Waffengattungen üben in dem- 
selben Umfange wie die der Infanterie in besonderen Formationen oder im An- 
schluß an die betreffenden Linientruppenteile. 
8. 4. Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist 
  
1) Oben S. 15. 2) Oben S. 56.