Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

                                         Vom 26. Juli 1867.                                                     43 
            Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865., in 
dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864. in dem 
Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im Artikel 2. des 
Zoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864., desgleichen in den Thüringischen Vereins- 
verträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit 
sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie 
nicht auf dem im Artikel 37. vorgezeichneten Wege abgeändert werden. 
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungs-Vertrages vom 
16. Mai 1865, auch auf diejenigen Bundesftaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem 
Deutschen Zoll= und Handelsvereine zur Zeit nicht angehören. 
                                                VII. Eisenbahnwesen. 
   Art. 41 = RV. Art. 41 (doch heißt es in Abs. 1 statt „Deutschlands“ „Bundes- 
gebietes“, und in Abs. 3 statt „Reich“ „Bundesgebiet“!. 
   Art. 42— RV. Art. 42 (doch heißt es statt „die Deutschen Eisenbahnen“ „die im Bundes- 
gebiete belegenen Eisenbahne")  
     Art. 43, 44— RV. Art. 43, 44.   
      Art.45-  RV.    Art.45          doch heißt es in Z. 1statt "allen Deutschen Eisenbahnen« 
 »den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes"). 
   Art 46-   RV. Art. 46   Abs.1. 
  Art.47- RV .Art  .47 (doch heißt es statt"Deutschlands" "desBundeögebietes«). 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. 
  [Abs. 1— RV. Art. 48 Abs. 1.)  
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen-Ange- 
legenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig 
in der Preußischen Post= und Telegraphenverwaltung maaßgebenden Grundsätzen der reglemen- 
tarischen Festsetzung, oder administrativen Anordnung überlassen ist. 
   Art. 49 = RV. Art. 49. 
   Art. 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen= 
verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der 
Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten 
hergestellt und erhalten wird.    
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen 
administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu 
anderen Deutschen oder außerdeutschen Post= und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. 
   Abs. 3—6 = RV. Art. 50 Abs. 3—7.  
Art. 51. Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telegraphenwesens in den 
Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen 
Post= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den 
Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. 
Hinsichts der dort befindlichen Deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. 
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte 
besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen 
getroffen werden. 
    Art. 52. [Abs. 1, 2= RV. Art. 51 Abs. 1, 2.)   
«Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde 
aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die 
sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
    Abs. 4, 5= RV. Art. 51 Abs. 4, 5.) 
                                             IX. Marine und Schiffahrt. 
Art. 53. Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. 
Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben 
nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.  
 lAbs.   2—5-RV.Art.  53  Abs. 2-—5, doch heißt es statt"Kaiserltchen Marine" "Bundes- 
marine“.) 
       Art. 54, 55 = RV. Art. 54, 55. 
                                                         X. Konsulatwesen. 
        Art. 56— RV. Art. 56 (doch heißt es in Abs. 1 statt „Konsulatwesen des Deutschen 
Reichs“ „Norddeutsche Konsulatwesen"“, und in Abs. 2 statt „Deutschen Konsuln“ und 
„Deutsche Konsulate"“ fortlaufend „Bundeskonsuln“ und „Bundeskonsulate“).