Nr. 5. Verordn., Bundesgesetzblatt betr. Nr. 6. Präsdial-Erl., Bundeskanzleramt betr. 45
Nr. 5. Verordnung, betreffend die Einführung des Bundesgesetzblattes
für den Norddeutschen Bund. vom 26. Juli 1867.
(BGBl. Nr. 1, S. 24; ausgeg. am 2. August 1867.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen zur Aus-
führung der Artikel 2. und 17. der Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes
im Namen des Bundes, was folgt:
§. 1. Für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes wird in Berlin ein
„Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes“!)
erscheinen, durch welches sämmtliche Bundesgesetze (Artikel 2. der Verfassungsurkunde
des Norddeutschen Bundes) und Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums
(Artikel 17.) verkündet werden sollen.
§. 2. Der Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Berlin (Artikel 2.
der Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes) ist auf dem Blatte anzugeben.
§.3. Die Herausgabe des Bundesgesetzblattes erfolgt im Büreau des Bundes-
kanzlers.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. 6. Allerhöchster Präfidial-Erlaß, betreffend die Errichtung des
Bundeskanzler-Amtes. vom 22. August 1867.³)
(BGBl. Nr. 8 S. 29; ausgeg. am 17. August 1867.)
. Auf Ihren Bericht vom 10. d. M. genehmige Ich die Errichtung einer Behörde für
die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und Beaufsichtigung der, durch die Verfassung
des Norddeutschen Bundes zu Gegenständen der Bundesverwaltung gewordenen, beziehungsweise
unter die Aufsicht des Bundes-Präsidiums gestellten Angelegenheiten, sowie für die Ihnen, als
Bundeskanzler, zustehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegenheiten. Diese Behörde soll
den Namen „Bundeskanzler-Amt“ führen und unter Ihrer unmittelbaren Leitung stehen. Zum
Präsidenten derselben will Ich den Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und Ministerial-
direktor Delbrück ernennen.
Bad Ems, den 12. August 1867.
. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
1) Von Nr. 4 bis Nr. 18 des Jahrgangs 1871 „Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes“
von Nr. 19 an „Reichs-Gesetzblatt".
²)Von Nr. 1 des Jahrgangs 1872 ab im Reichskanzleramte, von Nr. 1 des Jahrgangs
1880 ab im Reichsamte des Innern.
³) S. dazu Allerh. Erlaß v. 12. Mai 1871 (unten Nr. 40) u. v. 24. Dez. 1879 unten
Nr. 96).