Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

50 Nr. 9. Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate 2c. 
Nr. 9. Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. Vom 
                                           8. November 1867.1) 
(BGBl. Nr. 11, S. 137, ausgeg. am 19. Nov. 1867.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im 
Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes 
und des Reichstages, was folgt: 
                                 I. Organisation der Bundeskonsulate.²) 
§. 1. Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich 
in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern, 
die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes- 
staaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Bei- 
stand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgesetzen und den ihnen er- 
theilten Instruktionen) sich richten und die durch die Gesetze und die Gewohnheiten 
ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten. 
§. 2. Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines General- 
konsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen. 
§. 3. Die Bundeskonsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. 
In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler 
und empfangen von ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen haben sie gleich- 
zeitig die erforderlichen Anzeigen über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die zu- 
nächst betheiligten Regierungen gelangen zu lassen. 
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner 
Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Re- 
gierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die 
betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die 
Regierung eines Bundesstaates Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichtserstattung 
verlangen. 
§. 4. Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß 
sie ihre Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maaßgabe des Gesetzes 
und der ihnen zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und das 
Beste des Bundes fördern wollen.") 
§. 5. Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums 
weder Konsulate fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von fremden 
Regierungen annehmen.) 
§. 6. Bundeskonsuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt 
halten, werden so angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nachge- 
sucht hätten.) 
  
  
  
  
  
  
  
1) Als Reichsgesetz in Baden und Südhessen gültig nach Art. 80 1 Z. 4 der BV. 
von 1870 (unten Nr. 29), in Württemberg nach Art. 1 des Vertrags v. 25. Nov. 1870 
(unten Nr. 31a), in Bayern kraft RG. v. 22. April 1871 (RGBl. S. 87) § 3. 
²) Vgl.    RV. Art. 4 Z. 7; 56 (oben S. 3, 15); VO. v. 23. Nov. 1874 (unten Nr. 69) § 2. 
³) Allg. Dienstinstruktion f. d. Konsuln d. Deutschen Reichs v. 6. Juni 1871 mit Nachtrag 
v. 22. Febr. 1873 (Hänel und Lesse, die Gesetzgebung des Deutschen Reiches über Konsular- 
wesen u. Seeschifffahrt. Berlin 1875. S. 44). 
4) Vgl. VO. v. 29. Juni 1871 (unten Nr. 43); RBG. (unten Nr. 58) § 3. 
5) Vol. RBG. (unten Nr. 58) § 15. 
6) S. VO. v. 23. April 1879 (unten Nr. 91).