48 Nr. 8. Gesetz über die Freizügigkeit.
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses!) willen oder
wegen fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung,
der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden.
§. 2.²) Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch
nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangehörigkeit und, sofern er
unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Geneh-
migung des gesetzlichen Vertreters zu erbringen.
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemanns.
§. 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbe-
schränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei
sein Bewenden.
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundes-
staate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten zwölf
Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft
worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landes-
polizeibehörde verweigert werden.
Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und Bezirke,
welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben.
§. 4. Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann be-
fugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich
und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu
verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch
von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt vorbe-
halten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken.
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand nicht
zur Zurückweisung.
§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen
Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unter-
stützungswohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß
die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts
versagt werden.“)
§. 6. Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des Auf-
enthalts versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge zwischen ver-
schiedenen Gemeinden eines und desselben Bundesstaates streitig, so erfolgt die Ent-
scheidung nach den Landesgesetzen.
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, bevor
nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde
oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht
erfolgt ist.
§ 7.4) Sind in den in §. 5. bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten
betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger Ver-
pflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851.5)
sowie nach den späteren, zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Ver-
abredungen.
1) S. BG. v. 3. Juli 1869 (unten Nr. 19).
2) Die Fassung nach EG. z. BGB. Art. 37.
3) Vgl. BG. über den Unterstützungswohnsitz v. 6. Juni 1870 (unten Nr. 24) § 55 ff.
4) Dieser § ist im Bereiche des in der vor. Anm. angeführten Reichsgesetzes aufgehoben
(i. dort § 1), hat also nur noch bezüglich Bayerns und der Reichslande Bedeutung. Im
übrigen entscheidet das gedachte BG., § 34 ff.
5) S. Preuß. Gesetzsammlung S. 711.