Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

                                                Vom 9. November 1867.                                             57 
Zahl der in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf 
an Rekruten wird demnächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen,                 
beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das Seewesen, auf die einzelnen 
Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt. 
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in deren 
Gebiete sich sich aufhaltenden  Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in  Abrechnung.]1 
§. 10. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so 
wenig wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es jedem jungen 
Mann überlassen, schon nach vollendetem 17ten Lebensjahre, wenn er die nöthige 
moralische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienst einzutreten. 
§. 11. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst 
bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem 
vorschrifismäßigen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen 
Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur 
Reserve beurlaubt. Sie können nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen 
zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.²) 
§. 12. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserve- 
verhältnisses dreimal zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden. 
Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein Be- 
hufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur 
zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen.8) — Im Kriege können 
auch die Offiziere der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des stehenden 
Heeres verwandt werden. 
§. 13. Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen: 
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig bereit ist, 
gehören: 
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen Seeleute, 
Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker und Seesoldaten; 
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten, Heizer, 
Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten siebenten Dienstjahre. 
2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus: 
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Ausgehobenen, 
welche bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige Alter mindestens Ein 
Jahr auf Norddeutschen Handelsschiffen gedient, oder die Seefischerei 
eben so lange gewerbsmäßig betrieben haben; 
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen= und Schiffs- 
handwerks-Personal; 
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (Seebataillon 
und Seeartillerie). 
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf und 
für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung 
und nach Maaßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte 
bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verkürzt werden. 
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in das 
dienstpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährigen Freiwilligen erlangt, 
oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, genügen ihrer Ver- 
pflichtung für die aktive Marine durch einjährigen freiwilligen Dienst, ohne 
1) § 9 ist aufgehoben u. ersetzt  durch RG. betr. die Ersatzvertheisung, v. 26. Mai 1893 
(unten  Rr. 128) Art. II §§   1, 2   Abs.  2 
².)  S. unten § 17 u.  ferner RG  v. 11. Februar 1888 (unten Nr. 118) Art. !T § 13 Abs. 5. 
Vgl. Reichsmilitäges. (unten Nr. 66) §§ 14, 50 Abs. 4. 
³) Beachte RG. v. 11. Febr. 1888 (vor. Anm.) Art. II § 4 Z. 1.