Vom 9. November 1867. 57
Zahl der in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf
an Rekruten wird demnächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen,
beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das Seewesen, auf die einzelnen
Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt.
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in deren
Gebiete sich sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in Abrechnung.]1
§. 10. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so
wenig wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es jedem jungen
Mann überlassen, schon nach vollendetem 17ten Lebensjahre, wenn er die nöthige
moralische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienst einzutreten.
§. 11. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst
bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem
vorschrifismäßigen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen
Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur
Reserve beurlaubt. Sie können nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen
zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.²)
§. 12. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserve-
verhältnisses dreimal zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden.
Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein Be-
hufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur
zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen.8) — Im Kriege können
auch die Offiziere der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des stehenden
Heeres verwandt werden.
§. 13. Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig bereit ist,
gehören:
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen Seeleute,
Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker und Seesoldaten;
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten, Heizer,
Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten siebenten Dienstjahre.
2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus:
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Ausgehobenen,
welche bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige Alter mindestens Ein
Jahr auf Norddeutschen Handelsschiffen gedient, oder die Seefischerei
eben so lange gewerbsmäßig betrieben haben;
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen= und Schiffs-
handwerks-Personal;
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (Seebataillon
und Seeartillerie).
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf und
für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung
und nach Maaßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte
bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verkürzt werden.
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in das
dienstpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährigen Freiwilligen erlangt,
oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, genügen ihrer Ver-
pflichtung für die aktive Marine durch einjährigen freiwilligen Dienst, ohne
1) § 9 ist aufgehoben u. ersetzt durch RG. betr. die Ersatzvertheisung, v. 26. Mai 1893
(unten Rr. 128) Art. II §§ 1, 2 Abs. 2
².) S. unten § 17 u. ferner RG v. 11. Februar 1888 (unten Nr. 118) Art. !T § 13 Abs. 5.
Vgl. Reichsmilitäges. (unten Nr. 66) §§ 14, 50 Abs. 4.
³) Beachte RG. v. 11. Febr. 1888 (vor. Anm.) Art. II § 4 Z. 1.